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Reform des Einlagensicherungsfonds der privaten Banken: Was ändert sich im neuen Jahr?

28.12.2022Artikel
Sylvie Ernoult
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Seit über 45 Jahren gibt es den Einlagensicherungsfonds der privaten Banken. Während dieses gesamten Zeitraums hat er zuverlässig funktioniert und die Guthaben der Sparerinnen und Sparer in jedem der bisherigen Entschädigungsfälle geschützt.

Klar ist jedoch, dass selbst ein funktionierendes System regelmäßig auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls angepasst werden muss.

Nach dem Zusammenbruch der Greensill-Bank Anfang 2021 haben die privaten Banken genau dies getan und die Einlagensicherung neu aufgestellt. Das damalige Entschädigungsverfahren hat deutlich gemacht, dass ein großer Teil der eingesetzten Mittel nicht immer dorthin fließt, wo es dem Schutz der Sparer dient. Deshalb waren Änderungen notwendig.

Ab dem 1. Januar wird sich die Einlagensicherung noch stärker auf ihre Kernaufgabe konzentrieren: den Schutz der privaten Sparerinnen und Sparer. Dass diese sich auch in Zukunft keine Sorgen um ihre Einlagen machen müssen, bleibt die oberste Maxime der Einlagensicherung.

Die Gruppe der geschützten Einleger wird angepasst

Was ändert sich konkret? Zum einen wird die Einlagensicherung ab 1. Januar 2023 auf die Kundengruppen ausgerichtet, die diesen Schutz auch wirklich benötigen: Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen und karitative Einrichtungen. Dazu kommen Institutionen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihre Einlagen zu schützen – wie etwa Sozialversicherungen.

Im Umkehrschluss bedeutet dies: Bestimmte Gruppen von Einlegern werden in Zukunft keinen Schutz des privaten Sicherungssystems mehr in Anspruch nehmen können. Das betrifft zum Beispiel professionelle Einleger wie Versicherungen und Investmentgesellschaften, aber auch Anstalten des öffentlichen Rechts.

Auch werden zukünftig nur noch jene Einlagen unter die Einlagensicherung fallen, die sich auf Konten in Deutschland befinden. Konten in Auslandsfilialen genießen dann keinen Schutz mehr.

Neue Obergrenzen für den Schutzumfang

Zum anderen werden neue Obergrenzen für den Schutzumfang eingezogen: Grenzen, die sich am tatsächlichen Schutzbedarf der Einleger orientieren. Diese Grenzen werden auch weiterhin um ein Vielfaches über der maximalen Entschädigungssumme der gesetzlichen Einlagensicherung (100.000 Euro) liegen, so dass sich für die privaten Sparerinnen und Sparer durch diese Reform in den allermeisten Fällen nichts ändert. Konkret wird der Schutzumfang wie folgt angepasst:

  • Ab dem 1. Januar 2023 gilt ein Schutzumfang von maximal 5 Millionen Euro für private Sparer und maximal 50 Millionen Euro für Unternehmen.
  • Ab dem Jahr 2025 sind es drei Millionen Euro für private Sparer und 30 Millionen für Unternehmen.
  • Bis 2030 beträgt der Schutzumfang für private Sparer dann bis maximal 1 Millionen Euro. Für Unternehmen bis zu 10 Millionen Euro.

Auch nach dem Jahr 2030 werden die Sicherungsgrenzen deutlich höher liegen als bei den Einlagensicherungen aller anderen europäischen Staaten. Durch die langen Übergangsphasen haben Einleger zudem ausreichend Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen.

Durch diese Reform werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Einlagensicherung der privaten Banken auch langfristig auf einem stabilen Fundament steht.

Weitere Informationen zu Reform des Statuts des Einlagensicherungsfonds 2023