Äquivalenzregeln
Die Gewährung einer Äquivalenzentscheidung ist eine einseitige autonome Entscheidung der EU. Ihr Ziel ist es, Drittstaaten-Anbietern von Finanzdienstleistungen, die äquivalent reguliert sind, einen Marktzugang in die EU zu ermöglichen. In den bestehenden Äquivalenzregeln unterscheiden sich Zuständigkeit und Verfahren zur Äquivalenzanerkennung je nach dem zugrundeliegenden EU-Rechtsakt. Die Entscheidung obliegt meist einem Verfahren auf EU-Ebene, an dessen Ende die Europäische Kommission ohne einheitlichen Maßstab über die Anerkennung urteilt. Der Ausgang dieses unilateralen Prozesses der Entscheidungsfindung ist ermessensabhängig und daher nicht frei von politischen Einflüssen. Diese Fragmentierung und mangelnde Transparenz im Verfahren macht das Erlangen der Äquivalenz unnötig kompliziert und unsicher, weshalb die Regeln kaum genutzt werden.
Reformansätze
Folgende Veränderungen können dazu beitragen, dieses sinnvolle Instrument nutzbarer und damit attraktiver zu gestalten sind: Die Schaffung eines Äquivalenz-Rahmenwerks, das allgemeine Bestimmungen zu allen sektoralen Äquivalenz-Bestimmungen enthält. In den sektoralen Richtlinien und Verordnungen bräuchte dann nur noch auf diese Rahmenregeln Bezug genommen zu werden. Unbeschadet eines einheitlichen Rahmenwerkes soll es jedoch weiterhin möglich sein, Äquivalenzregeln auf spezifische Bedürfnisse z. B. der Finanzmarktstabilität zuzuschneiden oder besondere Verfahren zur Zusammenarbeit mit Drittstaatenbehörden vorzusehen. Zudem müssen Fortschritte in Sachen Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit erzielt werden. So kann die Aufhebung der Anerkennung der Äquivalenz heute in der Regel innerhalb von 30 Tagen wirksam werden, oftmals ohne klares Verfahren für die Aussetzung einer Äquivalenzanerkennung. Finanzinstitute und deren Kunden brauchen aber Stabilität, Planungs- und Rechtssicherheit. Um das Risiko einer kurzfristigen, einseitigen Aufkündigung oder Aussetzung zu minimieren, muss bei einer festgestellten Abweichung des europäischen und des Drittstaatenrechts künftig eine 180-Tage-Frist gelten, in der der Drittstaat die Abweichung korrigieren kann. Erst dann soll die Äquivalenzanerkennung widerrufen werden. Solange gelten trotz abweichenden Rechts die Drittstaatenbestimmungen als äquivalent.
Position des Bankenverbandes
Der Bankenverband tritt für eine grundlegende Überarbeitung des EU-Äquivalenz-Regimes ein. Diese Überarbeitung sollte unmittelbar zu Beginn der nächsten europäischen Legislaturperiode begonnen werden. Dazu sollte regelungsübergreifend ein einheitliches, transparentes und konsistentes Verfahren geschaffen werden. Äquivalenzentscheidungen sollten dem Prinzip der Gegenseitigkeit folgen und die Entscheidung der Europäischen Kommission zur besseren Berechenbarkeit an klar definierte, ergebnisorientierte Kriterien gebunden werden.