Austrittsabkommen
Die politische Einigung auf ein Austrittsabkommen mit der Vereinbarung einer Übergangsphase ist der erste Schritt, um einen sogenannten „harten Brexit“ zu vermeiden. Während insbesondere in der Nordirland-Frage noch keine Einigung erzielt werden konnte, hat man sich nun zumindest auf eine Übergangsphase bis 31.12.2020 verständigen können. Diese ist auch dringend geboten, da eine Einigung auf ein Handelsabkommen und dessen Ratifizierung in den Ländern der Europäischen Union (EU) bis zum 29.3.2019 unwahrscheinlich ist. Wichtig im Hinblick auf die Übergangsphase ist, dass UK wie ein Mitglied mit allen Rechten und Pflichten behandelt wird und dass der gemeinschaftliche Besitzstand der EU dynamisch angewendet wird, während kein Mitspracherecht in der EU mehr besteht. Für den Finanzsektor ist es von Bedeutung, dass das „Passporting“ weiterhin nutzbar ist und damit die Geschäfte im bisherigen Rechtsrahmen abgewickelt werden können.
Handelsabkommen
Hauptziel des Handelsabkommens muss eine über den Brexit hinausgehende, möglichst enge Beziehung zwischen der EU und dem UK sein, bei der die Integrität des EU-Binnenmarktes gewahrt wird. Das Handelsabkommen sollte den Finanzmarktbereich umfassen, da sonst über Jahrzehnte gewachsene Strukturen beschädigt werden würden, was Unternehmen wie Kunden zu unnötigen Anpassungen zwingen wird. Regelungen zur Übermittlung personenbezogener Daten sollten ebenso feste Bestandteile des Handelsabkommens sein. Dies gilt auch im Hinblick auf das für den Finanzsektor wichtige Bekenntnis zu einer möglichst engen Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden. Als Vorbild können die Supervisory Colleges des SSM dienen.
Aufgaben für den nationalen Gesetzgeber
Auch der nationale Gesetzgeber wird durch den Brexit gefordert. So gilt es nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland durch gezielte Maßnahmen – z. B. durch Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Rechts, der Möglichkeit zur Aufstellung befreiender IFRS-Einzelabschlüsse und der bereits im aktuellen Koalitionsvertrag vorgesehenen Regelung zur Erleichterung beim Kündigungsschutz für Risikoträger – zu stärken, sondern auch durch ein „Brexit-Übergangsgesetz“ Schaden von der deutschen Wirtschaft fernzuhalten.
Position des Bankenverbandes
Es muss zügig weiterverhandelt werden. Die nun vorgesehene Einigung auf eine Übergangsphase darf nicht dazu verleiten, dass der Druck in den Verhandlungen zurückgenommen wird. Das Ziel eines in Kraft getretenen Handelsabkommens zwischen der EU und dem UK bis zum Ende der Übergangsphase darf nicht aus vermeintlichen verhandlungstaktischen Erwägungen gefährdet werden. Nur mit einem Handelsabkommen, das auch Finanzdienstleistungen enthalten muss, können unweigerliche Effizienzverluste vermieden werden.