Die EU-Kommission hatte in der ersten Jahreshälfte 2018 zu einer Konsultation eingeladen, um die seit 2003 geltende Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ (KMU) zu überprüfen. Nach dieser Definition fallen solche Unternehmen darunter, die erstens weniger als 250 Mitarbeiter haben, zweitens eine Bilanz oder einen Umsatz von weniger als 43 Mio. bzw. 50 Mio. Euro aufweisen und drittens (hinreichend) unabhängig von Konzernen oder Investoren aufgestellt sind.
Das KMU-Kriterium dient – auch, aber nicht nur – zur Ermittlung von Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe mit Marktversagen und besonderen Herausforderungen konfrontiert sind und durch die Gewährung öffentlicher Unterstützung (staatliche Beihilfen, Fördermittel) bevorzugt werden können. Der Begriff „KMU“ hat darüber hinaus in eine Vielzahl bankrechtlicher Vorgaben Eingang gefunden, zum Beispiel in die Forderungsklassenzuordnung, beim KMU-Unterstützungsfaktor oder bei der Definition von Einlagen im Rahmen der Liquiditätsvorschriften (LCR, NSFR). Der Bankenverband hat sich daher in seiner Stellungnahme vor allem für eine Vereinfachung der Definition (v. a. der Definitionen der Teilaspekte Mitarbeiterzahl, Umsatz, Unabhängigkeit, Übergangsfristen etc.) ausgesprochen, um zum Vorteil aller Beteiligten und mit Blick auf eine digitale Bearbeitung den Prozess möglichst handhabbar und rechtssicher zu gestalten. Die Kommission dürfte demnächst eine Auswertung der Konsultation vorlegen, mit einem Gesetzesvorschlag in dieser Sache ist in der laufenden Legislaturperiode (bis Mitte 2019) nicht mehr zu rechnen.