13 bis 14 Jahre:
Du bist im Sinne des Gesetzes ein „Kind“ und darfst nicht arbeiten.
Ab 15 Jahren:
Wenn du noch vollzeitschulpflichtig bist,
dann gelten für dich weiterhin die Regelungen für Kinder.
Wenn du nicht mehr vollzeitschulpflichtig bist, giltst du als „Jugendlicher“
und darfst nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden
wöchentlich beschäftigt werden.
Regeln und Ausnahmen
Es gibt im Jugendarbeitsschutzgesetz genaue Regeln für die Arbeitszeit und die
Beschäftigungsart. Und es gibt auch viele Ausnahmen z. B. in den Ferien, in der Landwirtschaft,
in Bäckereien und Konditoreien, im Schaustellergewerbe und in Gaststätten.
Wenn du dich genauer informieren möchtest, kannst du in der aktuell gültigen Fassung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes recherchieren.
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend