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Deutsche KreditwirtschaftVerbraucherKredit

Formulierungshilfe zur Anpassung des § 513 des BGB

05.03.2021Stellungnahme
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Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz für eine gänzliche Streichung des § 513 BGB  aus. § 513 BGB statuiert innerhalb des Verbraucherkreditrechts eine Ausnahmeregelung, indem er verbraucherschützende Vorschriften des Darlehensrechts auch auf Existenzgründer – und somit grundsätzlich auf Nicht-Verbraucher – für anwendbar erklärt. Ein vergleichbares Schutzbedürfnis von Existenzgründern mit Verbrauchern, welches diese Privilegierung rechtfertigen könnte, ist jedoch nicht gegeben.