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Deutsche KreditwirtschaftRecht

Stellungnahme zu Änderungsvorschlägen zum CorInsAG

15.04.2020Stellungnahme
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Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 23. März 2020 enthält in Artikel 5 einen dreimonatigen Zahlungsaufschub für Darlehensnehmer bei Verbraucherdarlehensverträgen (Art. 240 § 3 EGBGB). Die Neuregelung ist am 1. April 2020 in Kraft treten. Nach Einschätzung der Deutschen Kreditwirtschaft bedarf es dringend einer Nachbesserung, um die derzeitige Regelung einerseits praktikabel auszugestalten und andererseits unbillige Härten zu vermeiden.