Nachhaltige Finanzberatung
Im Zuge der Anpassung der Markets in Financial Instruments Directive II (MIFID II) sollen Anlageberater Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Beratung ihrer Kunden zur berücksichtigen.
Im Zuge der Anpassung der Markets in Financial Instruments Directive II (MIFID II) sollen Anlageberater Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Beratung ihrer Kunden zur berücksichtigen.
Änderungen Markets in Financial Instruments Directive (MiFID)II DVO
Im Zuge der Änderungen der delegierten Rechtsakte zur MiFID II insbesondere der delegierten Verordnung (DVO) ((EU) 2021 / 1253) müssen Kunden zukünftig in der Anlagenberatung und Vermögensverwaltung nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragt werden. Zusätzlich müssen Banken diese Präferenzen bei ihren Anlageempfehlungen und -entscheidungen berücksichtigen.
Zudem gibt es eine neue, deutlich detailliertere Klassifizierung nachhaltiger Finanzprodukte, die über die bisherige SFDR-Klassifizierung hinaus geht.
Der Bankenverband hat gemeinsam mit den anderen Verbänden der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), dem Deutschen Derivate Verband (DDV) und dem Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) einen gemeinsamen Mindeststandard zur Bestimmung des Zielmarkts nach MiFID II entwickelt. Um den neuen Nachhaltigkeitsanforderungen der MiFID II DVO gerecht zu werden, wurde dieses Konzept nun erweitert.
Geltungsbereich: Die Änderungen betreffen Wertpapierfirmen, die Anlageberatungen bzw. Portfolioverwaltung anbieten.
Status: Der Rechtstext ist im April 2021 erschienen und am 2. August 2021 in Kraft getreten. Er findet zum 2. August 2022 Anwendung.
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