Offenlegungs-Verordnung / Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) Level 1
Die Offenlegungs-VO ((EU) 2019 / 2088) regelt die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten von Finanzdienstleistern gegenüber (potenziellen) Kunden hinsichtlich der Berücksichtigung von nachhaltigkeitsrelevanten Kriterien in ihren Strategien und Prozessen sowie bei ihren Produkten. Dies umfasst auch die Offenlegung von nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und -risiken.
Zur Klassifizierung nachhaltiger Produkte wurde die Taxonomie-VO in die Offenlegungs-VO integriert.
Die Veröffentlichung der Informationen soll dabei einerseits auf der Internetseite des Finanzdienstleisters, andererseits in den vorvertraglichen Informationen (z.B. Fondsprospekt) bzw. regelmäßigen Berichten (z.B. Jahresberichten) erfolgen.
Geltungsbereich: Die Verordnung betrifft Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in der Europäischen Union.
Status: Seit dem 10. März 2021 ist die Verordnung anzuwenden.
Technische Regulierungsstandards zur Offenlegungs-Verordnung (SFDR RTS) Level 2
Die technischen Regulierungsstandards (RTS) zur SFDR sollen die Level 1 Vorgaben konkretisieren. Dazu wurden zuletzt Rechtsakte mit höheren Datenanforderungen in Bezug auf die Erfüllung von Umweltzielen gemäß der Taxonomie-VO oder auch verpflichtende Templates zur Erfüllung der Informationsoffenlegung konsultiert. Aufgrund der Detailtiefe hat sich die Europäische Kommission nun allerdings dazu entschieden, die zuletzt konsultierten Rechtstexte in einem großen delegierten Rechtsakt zu veröffentlichen.
Trotz der detaillierteren Ausgestaltung durch Level 2 dient nicht allein die SFDR als Gradmesser der Nachhaltigkeit von Finanzprodukten. Die veröffentlichte MiFID II DVO (siehe oben unter 4.) definiert neue und höhere Anforderungen an den Begriff der Nachhaltigkeit als bisher in der SFDR.
Geltungsbereich: Die Verordnung betrifft Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in der EU.
Status: Der angekündigte delegierte Rechtsakt liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Der Anwendungszeitpunkt wurde jedoch vom 01. Januar 2022 um sechs Monate auf den 01. Juli 2022 verschoben.