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Steuererklärung: Diese Punkte sollten Anleger beachten

03.05.2018Artikel
Sylvie Ernoult
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Haben Sie schon Ihre Steuererklärung abgegeben? Wenn nicht, sollten Sie sich beeilen, denn der Stichtag rückt näher. Wir haben einige Tipps für Geldanleger zusammengestellt.

Was muss ich bei meiner Steuererklärung beachten, wenn ich Geld angelegt habe?

Ob Zinsen vom Tagesgeld oder Aktien-Dividenden: Wer mit seinem angelegten Geld Gewinn macht, also sogenannte Kapitalerträge erzielt, muss Steuern zahlen. Die Jahressteuerbescheinigung listet alle Erträge aus Wertpapieren und Einlagen auf, die der Kunde im betreffenden Jahr erzielt hat. Im Regelfall hat die Bank die Steuer bereits mit Gutschrift der Kapitalerträge abgezogen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, in denen es sinnvoll oder sogar notwendig ist, Kapitalerträge in der jährlichen Steuererklärung anzugeben:

  • Für vereinnahmte Kapitalerträge wurde noch keine Abgeltungsteuer gezahlt. Bei Kapitalerträgen aus im Ausland geführten Konten oder Depots greift die Abgeltungsteuer zum Beispiel nicht.
  • Verluste und Gewinne bei unterschiedlichen Banken sollen miteinander verrechnet werden. Dafür ist zusätzlich eine Verlustbescheinigung der Bank erforderlich.
  • Ihr persönlicher Steuersatz liegt unter 25 Prozent, zum Beispiel im Ruhestand. In diesem Fall kann es sich lohnen, beim Finanzamt eine Günstigerprüfung zu beantragen. Stellt sich dabei heraus, dass die Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz für den Anleger günstiger ist, wird das Finanzamt die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückzahlen.

Für Anleger gilt ein Freibetrag von 801 Euro (für Ehepaare gilt das Doppelte). Damit gar nicht erst Steuern einbehalten werden, können Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank einrichten (dafür Steuer-Identifikationsnummer bereit halten). 

Neu geregelt wurde die Fondsbesteuerung – mehr dazu hier. Wenn Sie schon vor 2009 in Fonds investiert hatten, könnten Gewinne aus der Veräußerung von diesen „bestandsgeschützten Alt-Anteilen“ steuerpflichtig werden. Aber nur, wenn der Freibetrag von 100.000 Euro überschritten wird. 

Wichtig: Ab dem Steuerjahr 2018 werden inländische und ausländische Fonds gleich behandelt. Bislang müssen Anleger ausländischer thesaurierender Fonds in ihrer Steuererklärung „ausschüttungsgleiche Erträge“ angeben und versteuern.  Das entfällt künftig, da die depotführenden Banken beim Verkauf der Fondsanteile die bereits besteuerten Vorabpauschalen automatisch mit dem Veräußerungsgewinn verrechnen. Aber: Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, kann eine Steuererklärung notwendig sein. Zum Nachweis von bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträgen sollten Sie daher alle Unterlagen von Kauf bis Verkauf aufheben. 

Grundsätzlich gilt bei Investments im Ausland: Wer in Deutschland steuerpflichtig ist, muss seine Einnahmen auch hier versteuern. Ausländische Kapitalerträge unterliegen aber nicht der Abgeltungsteuer und müssen daher in der Steuererklärung angegeben werden – sonst begehen Sie Steuerhinterziehung. Damit Sie durch eventuell im Ausland abgeführte Steuern nicht doppelt belastet werden, können Sie die bereits gezahlten Beträge zum Teil auf die Abgeltungsteuer anrechnen.

Sie haben eine Lebensversicherung, die Sie vor 2005 abgeschlossen haben? Dann müssen Sie auf die Erträge keine Steuern zahlen, sofern der Vertrag bis zur Auszahlung mindestens zwölf Jahre gelaufen ist. Haben Sie Ihre Lebensversicherung ab 2005 abgeschlossen, ist zumindest die Hälfte der Erträge steuerfrei, falls die Auszahlung frühestens nach zwölf Jahren Laufzeit erfolgt und Sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben. Da das Versicherungsunternehmen die Abgeltungsteuer auf den vollen Betrag erhebt, lohnt sich auch hier eine Steuererklärung. 

Auch Verluste können Sie geltend machen, indem Sie diese mit Kapitalerträgen verrechnen lassen. Das gilt für Wertpapiere, die nach 2008 erworben wurden. Aktienverluste verrechnet das Finanzamt jedoch nur mit Aktiengewinnen, nicht etwa mit Zinserträgen. Fallen Gewinne und Verluste auf einem Konto an, verrechnet das die Bank und überträgt nicht genutzte Verluste auch ins neue Jahr. Wenn Sie einen Verlust mit einem Gewinn verrechnen möchten, der auf einem Konto bei einer anderen Bank angefallen ist, geht dies nur über die Steuererklärung. Hierfür sollten Sie sich von ihrer Bank bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung geben lassen. 

Aufgepasst bei Kryptowährungen! Gewinne aus virtuellen Währungen gelten nicht als Kapitalerträge – lesen Sie hier, was Sie beachten müssen. Grundsätzlich gilt bei Bitcoins & Co. ein Freibetrag von 600 Euro.

Bis wann muss ich meine Unterlagen einreichen?

Für die Steuererklärung 2017 gilt wie in den Jahren zuvor der Abgabetermin am 31. Mai des Folgejahres. Das Finanzamt kommt den Steuerzahlern aber etwas entgegen: Da der 31. Mai dieses Jahr in manchen Bundesländern ein Feiertag ist (Fronleichnam), muss die Erklärung dem Amt erst am 1. Juni 2018 vorliegen.

Ab kommenden Jahr haben Sie mehr Zeit: Dann wird die Abgabe um zwei Monate verlängert, also bis zum 31. Juli. Wer ab 2019 allerdings die Abgabefrist verpasst, muss mit 25 Euro oder mehr Gebühren rechnen, dem sogenannten Verspätungszuschlag.

Übrigens: Wenn Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt haben, verlängert sich die Frist für Sie auf den 31. Dezember (ab 2019 auf Ende Februar des Folgejahres). 

Muss ich Belege mitschicken?

Seit dem vergangenen Jahr gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das heißt: Sie müssen die Belege in der Regel nicht mehr mit der Steuererklärung zusammen einreichen. Trotzdem sind Sie weiterhin verpflichtet, sie zu sammeln und aufzubewahren. Wichtige Belege und Bescheinigungen sollten Sie also bei Rückfragen des Finanzamts immer parat haben.

Warum sollte ich meine Kontoauszüge aufbewahren?

Es gibt zwar keine einheitliche Frist, wie lange man Kontobelege aufbewahren muss – gesetzlich sind Privatpersonen nicht verpflichtet, diese zu behalten. Wer aber beispielsweise die Kosten für eine haushaltsnahe Dienstleistung wie etwa eine Reinigungskraft steuerlich absetzen will, ist verpflichtet, die entsprechenden Kontoauszüge mindestens so lange aufzubewahren, bis der Steuerbescheid eingeht und die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Weitere Informationen dazu, wie Sie Ihre Steuerklärung am besten vorbereiten, finden Sie in unserem Blogbeitrag Frühjahrsputz für Ihre Finanzen! So bereiten Sie am besten Ihre Steuererklärung vor

Kontaktperson

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Sylvie Ernoult

Pressesprecherin für Verbraucherinformationen, Finanzbildung, Sanktionen und Geldwäsche

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