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Vermögenswirksame Leistungen: Wie Sie das Extra-Geld nutzen können

01.02.2024Artikel
Morgaine Gerlach
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Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind eine besondere Form der Unterstützung für Arbeitnehmer in Deutschland, um Vermögen aufzubauen. Das Geld dafür kommt direkt vom Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Gehalt. Diese Leistungen können bis zu 40 Euro pro Monat betragen und sind eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers.

Die Idee ist, dass dieses Geld gezielt in bestimmte Anlageformen investiert wird. Das können zum Beispiel Bausparverträge oder Aktienfonds sein. Der Staat fördert diese Sparmaßnahme durch verschiedene Geldzuschüsse, wie die Arbeitnehmersparzulage oder die Wohnungsbauprämie.

Wie hole ich das meiste aus den Leistungen raus?

Wie hoch die Sparzulage letztlich ausfällt, hängt von der Höhe und Art der vermögenswirksamen Leistungen ab und variiert daher: 400 Euro für Vermögensbeteiligungen und 470 Euro für Bauspar- bzw. Wohnungsbauverträge im Jahr - das ist der höchste Betrag, den Arbeitgeber freiwillig oder gemäß Tarifvertrag als vermögenswirksame Leistung, kurz VL, ihren Mitarbeitern gewähren können. 

Arbeitnehmende, die in beide Anlageformen investieren, können auch für beide eine Sparzulage erhalten. Für einen Aktienfonds wären das bis zu 80 Euro im Jahr zusätzlich zu 43 Euro bei einem Bausparvertrag. Insgesamt könnten Arbeitnehmende so also bis zu 123 Euro pro Jahr zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen erhalten. Wenn die vom Arbeitgeber gezahlte Summe niedriger ist, können Arbeitnehmer einen Eigenanteil aus ihrem Nettogehalt bis zur förderungsfähigen Summe der vermögenswirksamen Leistungen aufstocken.

Es ist wichtig zu beachten, dass die gezahlten vermögenswirksamen Leistungen normalerweise nicht direkt an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden, sondern direkt in einen Sparvertrag eingezahlt werden. Der Arbeitnehmer hat dabei die Wahlfreiheit zwischen einem Banksparplan, einem Fondssparplan, einem Bausparvertrag oder auch der Tilgung eines Immobilienkredits. Fazit: Der Arbeitnehmer entscheidet selbst, in welche Anlageform die vermögenswirksamen Leistungen fließen sollen, und teilt dem Arbeitgeber mit, wohin die Mittel eingezahlt werden sollen. 

Gibt es noch weitere Regelungen zu beachten?

Die Regelungen für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen sind gesetzlich eindeutig festgelegt: VL-Verträge haben immer eine Laufzeit von sechs Jahren. 

Hinzu kommt ein zusätzliches Jahr, in dem der Vertrag ruhen muss, bevor der Sparer über das angesparte Geld verfügen kann. Es ist zu beachten, dass ein VL-Vertrag immer rückwirkend zum 1. Januar des Jahres läuft, in dem der Arbeitgeber erstmalig eingezahlt hat. Das bedeutet konkret: Sechs Jahre lang wird eingezahlt, ein Jahr ruht der Vertrag, und anschließend steht das Geld ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres zur Verfügung. 

Während der Ruhephase im siebten Jahr besteht bereits die Option, die vermögenswirksamen Leistungen in einen neuen Sparplan zu investieren, um keine Einzahlungslücke entstehen zu lassen. Nach Ablauf der sieben Jahre kann der Sparer frei darüber entscheiden, wann er über die Mittel aus den vermögenswirksamen Leistungen verfügen möchte.

Was bleibt für mich am Ende übrig?

Hat der Arbeitnehmer den förderfähigen Höchstsatz von monatlich 40 Euro eingezahlt, beläuft sich der Betrag nach sieben Jahren auf insgesamt 2.880 Euro, einschließlich Zinsen oder Zulagen. Die genaue Entwicklung hängt selbstverständlich von der gewählten Anlageform ab. Ein entscheidender Aspekt bei der Investition in Aktienfonds ist die Situation zum Zeitpunkt der möglichen Auszahlung. Steht der Kurs des Aktienfonds, in den die vermögenswirksamen Leistungen eingezahlt wurden, ungünstig, ist es ratsam, vor dem Verkauf auf eine bessere Kursentwicklung zu warten. Die Anteile müssen nicht unmittelbar nach Ablauf des Sparplans bei Fälligkeit verkauft werden.

Auch wenn im Vorfeld nicht genau vorhergesagt werden kann, welche Summe nach sieben Jahren ausgezahlt wird, ist eines sicher: Auf das finanzielle Geschenk des Arbeitgebers zu verzichten, unabhängig von der gewählten Anlageform, ist nicht ratsam.
 

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Morgaine GerlachPressesprecherin für Digital- und Verbraucherthemen