Die Deutsche Kreditwirtschaft hat bereits zum Referentenentwurf des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eine Stellungnahme abgegeben. Die dortigen Ausführungen gelten auch weiterhin, soweit sie von der Bundesregierung bei der Erarbeitung des Entwurfes nicht übernommen wurden. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft ist dabei von besonderer Bedeutung, dass kein vorzeitiges Inkrafttreten von, Art. 25 SanInsFoG, erfolgt sowie die Stärkung der leistungswirtschaftlichen Restrukturierung, §§ 10, 16 StaRUG, die Einschränkung der Gestaltbarkeit von Rechtsverhältnissen, § 4 StaRUG, der ausreichender Schutz der Grundpfandrechte und Umlaufsicherheiten, §§ 56, 58 StaRUG sowie der ausreichender Schutz von Zwischenfinanzierungen und neuen Finanzierungen, §§ 96, 97 StaRUG.