Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt ausdrücklich, dass das Bundesministerium der Justiz von seiner Ermächtigung in § 67f Abs. 3 AktG Gebrauch macht und eine Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre erlässt. Eine eindeutige Regelung mit Pauschbeträgen gibt den Intermediären und den Gesellschaften die erforderliche Rechtssicherheit und Klarheit über die zu erwartenden Kosten. In der gemeinsamen Stellungnahme sprechen sich die DK-Verbände unter anderem für eine (ausgeprägtere) Berücksichtigung des gesetzlich verankerten Veranlasserprinzips sowie für eine Anpassung der Kostenregelungen im Zusammenhang mit der Aktionärsidentifikation und der Information über Hauptversammlungen aus.