Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) hat am 30. Juni 2024 neue technische Durchführungsbestimmungen (ITS) über die Bereitstellung von institutsbezogenen Informationen zur Abwicklungsplanung zur Konsultation gestellt (EBA/CP/2024/18). Die aktuellen Meldevorschriften möchte die EBA im Einklang mit der EU-Strategie für Aufsichtsdaten im Finanzdienstleistungsbereich, mit der die DG FISMA seit 2021 für eine Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesens wirbt, fortentwickeln. Die Meldeverfahren will sie einfacher und konsistenter ausgestalten. Zudem verarbeitet die EBA auch die jüngsten Erfahrungen über die Abwicklung von Instituten, die insbesondere in der Schweiz und in den USA zu verzeichnen waren.
Unter anderem will die EBA den Umfang der Berichterstattung über die Struktur der Verbindlichkeiten, die ein Institut hält, erweitern. Sie trägt damit den laufenden Überlegungen des SRB im Hinblick auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) Rechnung. Zudem will die EBA die Kritikalität bestimmter wirtschaftlicher Funktionen, die Institute ausüben, beurteilen können und somit zusätzliche Daten verlangen. Auch sollen Institute angeben, welche Finanzmarktinfrastrukturen (FMI) bzw. Dienstleistungen, die im Sinne einer Betriebskontinuität im Abwicklungsfall relevant sein könnten, in das Meldewesen integrieren.
Wir nehmen zu dem Konsultationsentwurf der EBA Stellung und bitten um Klärung ausgewählter technischer Aspekte der Meldewesenvorschriften. Insgesamt erkennen wir an, dass die EBA mit ihren Vorschlägen den Grundsätzen der Proportionalität folgt. Wir kritisieren jedoch, dass kleinere und mittlere Institute, soweit sie durch die nationalen Abwicklungsbehörden zwar als Insolvenzinstitute qualifiziert werden, jedoch nicht den vereinfachten Anforderungen unterworfen werden, pauschal Informationen zur Abwicklungsplanung bereitstellen sollen.