Ab 1. Januar 2018 gelten neue Regeln für die Besteuerung von Investmentfonds. Das System soll für Fondsanbieter, Anleger und Verwaltung einfacher werden und EU-rechtliche Risiken ausräumen.
Die wesentliche Änderung: Bisher erhielten Anleger die Einkünfte eines Fonds unmittelbar steuerlich zugerechnet. Zukünftig werden Publikumsfonds und Anleger getrennt voneinander besteuert – ähnlich wie Kapitalgesellschaften und ihre Anteilseigner. Alle inländischen Fondseinkünfte außer Zinsen werden mit einer Steuer von 15 Prozent belastet.
Als Ausgleich dafür, dass die Fondserträge besteuert werden, sind Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen beim Anleger künftig teilweise steuerfrei (in der Fachsprache „freigestellt“). Wie hoch der steuerfreie Anteil ist, richtet sich nach der Art des Fonds. Der verbleibende Teil unterliegt der Abgeltungsteuer. Erfolgt keine oder nur eine geringe Ausschüttung, wird ersatzweise eine so genannte Vorabpauschale besteuert. Deutlich vereinfacht wird die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Der bisherige Bestandsschutz für Fondsanteile, die Privatanleger vor 2009 erworben haben, fällt zum Jahresende weg. Wertsteigerungen dieser Alt-Anteile nach dem 1. Januar 2018 werden steuerpflichtig, sobald der Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger aufgebraucht ist.
Im Normalfall müssen Sie als Anleger nicht selbst aktiv werden. Trotzdem ist es wichtig, über die neuen Regeln Bescheid zu wissen.
Die Änderungen im Detail
Besteuerungsgrundlagen: Für die Besteuerung werden nur noch vier Kennzahlen benötigt:
- Höhe der Ausschüttung
- Wert des Fondsanteils am Jahresanfang
- Wert des Anteils am Jahresende
- Die Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds, sonstiger Fonds)?
Da sich diese Informationen in der Regel leicht beschaffen lassen, soll es künftig ohne steuerliche Nachteile möglich sein, in ausländische Investmentfonds zu investieren, die keine deutschen Besteuerungsgrundlagen ermitteln.
Besteuerung von Publikumsfonds: Ab 2018 müssen alle Investmentfonds (außer Spezialfonds) Steuern in Höhe von 15 Prozent aus dem Fondsvermögen zahlen – und zwar auf aus Deutschland stammende Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien des Fonds. Damit werden deutsche und ausländische Fonds im Hinblick auf Einkünfte aus Deutschland künftig steuerlich gleich behandelt.
Teilfreistellung: Als Ausgleich dafür, dass der Fonds besteuert wird, bleiben Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen künftig teilweise von der Abgeltungsteuer verschont. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich nach der Art des Fonds:
- Aktienfonds (mindestens 51 Prozent Aktien): 30 Prozent
- Mischfonds (mindestens 25 Prozent Aktien): 15 Prozent
- Offene Immobilienfonds (mindestens 51 Prozent Immobilien/Immobiliengesellschaften): 60 Prozent
- Offene Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland: 80 Prozent.
Vorabpauschale: Diese neue Pauschale greift, wenn der Fonds keine hinreichend hohe Ausschüttung vornimmt. Der Gesetzgeber will für diesen Fall sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuern muss. Insofern gilt:
- Für die Vorabpauschale gelten die gleichen Teilfreistellungen (siehe oben) wie für die Besteuerung von Ausschüttungen.
- Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Um eine unzulässige Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird sie beim Verkauf der Fondsanteile vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.
- Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beträge zur Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale direkt vom Konto des Anlegers einziehen – auch ohne dessen Einwilligung. Voraussetzung: Es muss entsprechendes Guthaben vorhanden sein. Darüber hinaus kann sie auch mit dem Anleger vereinbarte Kontokorrentkredite nutzen, um die Steuer zu begleichen.
- Nimmt die depotführende Stelle den Kredit in Anspruch, können für den Anleger Zinszahlungspflichten entstehen. Deshalb besteht in diesem Fall ein Widerspruchsrecht. Widersprechen muss man jedoch vor der Belastung.
- Kann nicht auf Konto des Gläubigers zugegriffen werden oder deckt das zur Verfügung stehende Guthaben den Fehlbetrag nicht, hat die depotführende Stelle den vollen Kapitalertrag dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.