Bitcoin, Ethereum, Token und Co.
Gastbeitrag in Der Bank vom 17. März 2020
Kryptowährungen sind noch ein recht junges Feld. Dennoch stellt sich natürlich die Frage, wie sie rechtlich und ertragsteuerlich zu behandeln sind und ob auf Kreditinstitute im Rahmen des Handels von bzw. mit Kryptowährungen steuerliche Pflichten zukommen.
Kreditinstitute sind nach den §§ 43 ff. EStG verpflichtet, die Kapitalertragsteuer (KapESt) zu ermitteln, einzubehalten, anzumelden, abzuführen und zu bescheinigen (sog. KapESt-Verfahren). Nach § 44 Abs. 1 EStG ergibt sich diese Verpflichtung der auszahlenden Stellen im Hinblick auf die in den §§ 43 und 20 EStG genannten Tatbestände von „Einkünften aus Kapitalvermögen“, d. h. etwa bei der Veräußerung von Aktien, beim Zufluss von Dividenden oder bei der Gutschrift von Zinsen auf Konten/Depots.
Nachfolgend wird in einem Überblick dargestellt, wie Kryptowährungen rechtlich und ertragsteuerlich behandelt werden und ob Kreditinstituten im Rahmen des Handels von Kryptowährungen steuerliche Pflichten zukommen.
Rechtliche Einordnung von Kryptowährungen
Der Begriff „Kryptowährungen“ umfasst nach allgemeinem Verständnis sowohl Kryptowährungen, die wie Bitcoin, Ethereum, Litecoin und Ripple auf einer Blockchain basieren, als auch sog. Token ohne eigene Blockchain, wie z. B. IOTA.
Zunächst stellt sich die Frage, ob Kryptowährungen in Deutschland als gesetzliches Zahlungsmittel einzustufen sind. Dafür wäre Voraussetzung, dass es für diese einen rechtlichen Annahmezwang gäbe. Ein solcher existiert laut Bundesbankgesetz in Deutschland aber nur für „auf Euro lautende Banknoten“ und (begrenzt) für Euro-Münzen, die „das einzig unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“ sind. Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei Kryptowährungen wie Bitcoin aufgrund der fehlenden Anerkennung eines Staats weder um ein inländisches noch um ein ausländisches Zahlungsmittel.
Nach Ansicht der BaFin sollen Kryptowährungen vielmehr „Rechnungseinheiten“ i.S.d. § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG sein. Diese Auffassung wird aber insbesondere vom Kammergericht Berlin abgelehnt, weil wegen der Gleichstellung mit „Devisen“ in der Vorschrift vor allem Devisengeschäfte umfasst seien. Zudem konnte der Gesetzgeber bei der 1997 eingeführten Vorschrift noch nicht von der Entstehung des Bitcoin im Jahr 2008/2009 ausgehen. Da es sich bei dem Verfahren vor dem Kammergericht um ein Strafverfahren handelte, spielte auch das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG eine entscheidende Rolle.
Im Rahmen der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurde zum 1. Januar 2020 in § 1 Abs. 11 Sätze 4 ff. KWG der neue Begriff des „Kryptowerts“ eingeführt. Dies sollen „digitale Darstellungen eines Wertes“ sein, „der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann“. Die Betreiber von „Kryptoverwahrgeschäften“ werden zu Finanzdienstleistungsinstituten und in der Folge zu Verpflichteten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GwG.
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