Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Februar 2019 (Az.: IX ZR 47/18) festgestellt, dass das Konto eines insolventen Schuldners statt als Rechtsanwalts-Anderkonto nur entweder als „Sonderkonto auf den Namen des Schuldners“ (Variante 1) oder als „Sonderkonto auf den Namen des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes für die Masse“ (Variante 2) geführt werden soll (s. Randziffer 27 des Urt. des BGH vom 7. Februar 2019). Zumindest die Guthabenforderung gegen die kontoführende Bank sei dabei Bestandteil der (späteren) Insolvenzmasse.