Formulierungshilfe zur Anpassung des § 513 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Verordnung (EU) 020/1503
Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz für eine gänzliche Streichung des § 513 BGB aus. § 513 BGB statuiert innerhalb des Verbraucherkreditrechts eine Ausnahmeregelung, indem er verbraucherschützende Vorschriften des Darlehensrechts auch auf Existenzgründer – und somit grundsätzlich auf Nicht-Verbraucher – für anwendbar erklärt. Ein vergleichbares Schutzbedürfnis von Existenzgründern mit Verbrauchern, welches diese Privilegierung rechtfertigen könnte, ist jedoch nicht gegeben.