Risikomanagement

Bankenpaket („Basel-IV-Umsetzung“)

Im Zuge der Umsetzung von Basel IV rückt der Gesetzgeber nachhaltige Finanzierungen in den Fokus des Finanzsektors. Zudem sollen ESG-Risiken von den Banken systematisch und konsistent gesteuert werden. Adressiert werden Regelungen zur Offenlegung und dem Reporting von ESG-Informationen, zum Risikomanagement und zum aufsichtlichen Bewertungs- und Überprüfungsprozess (SREP).

Geltungsbereich: Die Regelungen richten sich an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.

Status: Die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Institutionen – die EU-Kommission, die Mitgliedsstaaten und das Europaparlament - haben sich haben im Rahmen der sogenannten Trilogverhandlungen im Juni 2023 eine politische Einigung erzielt. Die Änderungen an der Capital Requirements Regulation (CRR) gelten unmittelbar, die Anpassungen an der Capital Requirements Directive (CRD) bedürfen einer Umsetzung in nationales Recht. Nach aktuellem Stand sollen die Anforderungen der CRR ab 1. Januar 2025 und die der CRD ab 30. Juni 2026 angewandt werden. 

Eigenkapitalregeln (EBA-Bericht)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA wurde über Art. 501c CRR beauftragt zu untersuchen, ob Positionen, die mit umweltbezogenen oder sozialen Aspekten in Verbindung stehen, aufsichtlich differenziert zu behandeln sind. Gemeinhin läuft die Diskussion hierzu unter den Stichworten „Green Supporting Factor“ bzw. „Brown Penalising Factor“. Am 12. Oktober 2023 hat die EBA hierzu ihren finalen Bericht veröffentlicht. Die EBA unterstützt einen risikobasierten Ansatz, lehnt damit aber auch pauschale Eigenkapitalfaktoren ab. Stattdessen soll das bestehende Regelwerk zielgerichtet angepasst werden. Konkret schlägt die EBA sowohl kurzfristig zu implementierende Maßnahmen in der Säule I (betrifft Standards- und Modellansätze) als auch mittel- und längerfristige Maßnahmen vor, die aber aufgrund ihrer Tragweite über den Baseler Ausschuss zu adressieren sind. Zudem sollen Institute analysieren, inwieweit Verluste auf ESG zurückzuführen sind.

Geltungsbereich: ./.

Status: Die EBA favorisiert einen risikobasierten Aufsichtsansatz.

EBA-Leitlinien zu ESG-Risiken

Das Diskussionspapier der EBA beschäftigt sich auf der einen Seite mit der Einbeziehung von ESG-Risken in die Strukturen und Prozesse von Instituten, z.B. im Risikomanagement und auf der anderen Seite mit den Anpassungsbedarfen in der Überwachung der Institute durch die Aufsicht. 

Geltungsbereich: Die Regelungen der EBA werden sich an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen richten.

Status: Der EBA-Bericht wurde im Juni 2021 veröffentlicht. Eine Anpassung der Regulierung steht noch aus.


EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe/-überwachung

Die Leitlinien konkretisieren die Anforderungen an die Kreditgewährung und -überwachung. Die EBA-Leitlinien enthalten die explizite Anforderung, ESG-Faktoren und damit verbundene Risiken im Risikomanagement und den internen Kreditrisikorichtlinien sowie Kreditprozessen und den Kreditbedingungen zu berücksichtigen. Sie enthalten ferner Anforderungen für die Vergabe von nachhaltigen Krediten. 

Geltungsbereich: Die Leitlinien betreffen Kreditinstitute.

Status: Der Bericht wurde am 29. Mai 2020 veröffentlicht. Bedeutende Institute müssen die Leitlinien seit dem 30. Juni 2021 stufenweise umsetzen. Für mittelständische Institute unter BaFin-Aufsicht erfolgt die Umsetzung mit der 7. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). 

BaFin-Merkblatt

Das Merkblatt dient als Orientierungshilfe zum Thema „Nachhaltigkeitsrisiken“. Themenbereiche sind u.a.: Strategien, Unternehmensführung, Geschäftsorganisation, Risikomanagement, Stresstests/Szenarioanalysen, Auslagerung, Gruppensachverhalte, Verwendung von Ratings.

Geltungsbereich: Das Merkblatt betrifft alle von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen. Es ist grundsätzlich unverbindlich.

Status: Am 20. Dezember 2019 wurde das Merkblatt veröffentlicht. Mittlerweile wurde es in die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) überführt. 

7. MaRisk-Novelle

Mit der siebten Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) wurde das Merkblatt zu Nachhaltigkeitsrisiken in die MaRisk überführt und die EBA-Guidelines on Loan Origination and Monitoring umgesetzt. 

Geltungsbereich: Die MaRisk betreffen zunächst alle von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen, sind aber über § 25 KWG auch für bedeutende Institute relevant. Die MaRisk sind grds. rechtlich nicht bindend, werden aber insbesondere als Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. 

Status: Die überarbeiteten MaRisk wurden am 29. Juni 2023 veröffentlicht und gelten unmittelbar. Änderungen, die nicht lediglich klarstellenden Charakter haben, sind bis zum 1. Januar 2024 umzusetzen. 

EZB Leitfaden Klima- und Umweltrisiken

Mit dem Leitfaden soll das Bewusstsein der Banken für Klima- und Umweltrisiken geschärft werden. Erwartet wird, dass Institute diese Risiken in ihrer Geschäftsstrategie, Governance, im Risikomanagement, im Kreditvergabeprozess und im Reporting angemessen berücksichtigen. Banken sollen bestehende Verfahren und Prozesse überprüfen und soweit notwendig entsprechend anpassen.

Geltungsbereich: Der Leitfaden betrifft die von der EZB beaufsichtigten Institute.

Status: Der Bericht wurde am 27. November 2020 veröffentlicht. Bis Ende Februar 2021 wurden Institute zu einer Selbsteinschätzung aufgefordert, bis Mitte Mai 2021 mussten sie konkrete Umsetzungspläne vorlegen. 2022 hat die EZB in so genannten Thematic Reviews den Umsetzungsstand ihres Leitfadens untersucht. Die Ergebnisse des Thematic Review und ein Dokument mit Good Practises wurden am 2. November 2022 veröffentlicht. 

EZB Klimastresstest

Im Einklang mit der wachsenden Bedeutung des Klimawandels für die Wirtschaft und den zunehmenden Belegen für die finanziellen Auswirkungen auf die Banken hat die EZB 2022 ihren ersten aufsichtlichen Klimastresstest durchgeführt. Der Klimastresstest war in erster Linie eine Lernübung, aus der Erfahrungen zum Management von Klimarisiken gesammelt werden sollte. Der Stresstest diente nicht dazu, direkt aus den Ergebnissen Kapitalanforderungen abzuleiten. Allenfalls wird der Stresstest qualitativ im aufsichtlichen Bewertungs- und Überprüfungsprozess (SREP) berücksichtigt. 

Geltungsbereich: Der Stresstest betrifft die von der EZB betreuten Institute.

Status: Der Klimastresstest wurde 2022 durchgeführt, die Ergebnisse am 7. Juli 2022 veröffentlicht.