Berichtspflichten nach Taxonomie Art. 8
Im Rahmen der EU-Taxonomie müssen Unternehmen darüber berichten, welcher Anteil ihrer Wirtschaftsaktivitäten unter die Taxonomie fällt sowie welcher Anteil die Bewertungskriterien für nachhaltige Aktivitäten erfüllt.
Geltungsbereich: Die Pflicht gilt für alle Unternehmen, die verpflichtet sind, einen nicht-finanziellen Bericht bzw. einen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen (siehe CSRD).
Status: Realwirtschaftliche Unternehmen müssen die Regeln seit 1. Januar 2023 vollständig umsetzen. Für eine erste Gruppe von Banken gilt die volle Umsetzungspflicht seit 1. Januar 2024. Zudem müssen diese Institute nun zusätzliche Daten zu den vier weiteren Taxonomiezielen berichten (phase-in).
Corporate Sustainable Reporting Directive (CSRD)
Mit der CSRD wird die bestehende nicht-finanzielle Berichterstattung reformiert und in eine umfangreichere Nachhaltigkeitsberichterstattung umgewandelt. Unternehmen müssen hierunter beispielswiese zu ihren Nachhaltigkeitszielen, ihrer Geschäftsstrategie sowie zu den Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Nachhaltigkeitsaspekte bzw. von Nachhaltigkeitsaspekten auf ihr Unternehmen berichten.
Geltungsbereich: Künftig unterliegen alle großen sowie alle börsennotierten kleinen und mittelständischen Unternehmen der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Als groß gilt ein Unternehmen etwa ab 250 Mitarbeitern (Erfüllung von zwei aus drei Kriterien: Bilanzsumme > EUR 25 Mio., Jahresumsatz > EUR 50 Mio., Mitarbeiter > 250).
Status: Die EU-Institutionen haben sich auf einen finalen Gesetzestext geeinigt, der nach seinem Inkrafttreten noch in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss.
European Sustainability Reporting Standard
Die CSRD skizziert den Inhalt der Nachhaltigkeitsberichte nur grob. Konkret ausgestaltet wird dieser durch den European Sustainability Reporting Standard (ESRS), der durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet wird. Neben sektorübergreifenden Angaben sollen auch sektorspezifische Berichtsstandards sowie ein reduzierter KMU-Standard entwickelt werden.
Status: Die Kommission hat die sektorübergreifenden Berichtsstandards in einem delegierten Rechtsakt kodifiziert (Juni 2023). Insgesamt enthalten die Standards etwa 1.000 Datenpunkte, wobei jedes Unternehmen nur wesentliche Nachhaltigkeitsaspekt berichten muss. Weitere Standards folgen für bestimmte Sektoren und für börsennotierte KMU. Ein freiwilliger Standard für nicht-berichtspflichtige KMU wird ebenfalls erarbeitet.
EBA Säule III Offenlegung zu ESG-Risiken
Banken müssen im Rahmen ihrer aufsichtlichen Offenlegung ebenfalls Angaben zu ESG-Risiken leisten. Hierfür hat die EBA einen Umsetzungsstandards erarbeitet.
Geltungsbereich: Seit 2023 sind große, börsennotierte Institute betroffen. Eine Erweiterung der Offenlegungspflicht auf weitere Institute wird im Rahmen des Bankenpakets diskutiert.
Status: Die Offenlegungspflicht gilt seit 2024 in vollem Umfang für große, börsennotierte Institute. Offenlegungen erfolgen in einem halbjährlichen Rhythmus.
ESG im aufsichtlichen Meldewesen
Im Rahmen der Revision der CRR wird auch eine Integration von ESG-Aspekten in das aufsichtliche Meldewesen diskutiert.
European Single Access Point (ESAP)
Mit dem ESAP plant die EU eine zentrale Datenbank, in der Angaben von Unternehmen im Rahmen diverser Berichts- und Offenlegungspflichten zentral und öffentlich zugänglich gesammelt werden sollen. Dies umfasst sowohl Finanz- als auch Nachhaltigkeitsdaten.
Status: Die EU-Institutionen finalisieren aktuell den rechtlichen Rahmen des ESAP.