Unternehmerische Sorgfaltspflichten

LieferkettensorgfaltspflichtenG

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet deutsche Unternehmen, ihre Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen daraufhin zu überprüfen, ob sie sich potenziell oder tatsächlich nachteilig auf menschen- oder umweltrechtliche Schutzpositionen auswirken. Stellt ein Unternehmen in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei seinen Zulieferern mögliche oder tatsächliche Risikolagen für die geschützten Rechtsgüter fest, so muss es präventive oder abhelfende Maßnahmen ergreifen.

Geltungsbereich: Seit 2024 müssen Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Deutschland das Gesetz anwenden. Durch die Analyse der Lieferkette werden aber auch Unternehmen unterhalb dieser Schwellen mit dem Gesetz konfrontiert. Sie sind aber nicht verpflichtet, das Gesetz vollständig umzusetzen.

Status: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat Auslegungshinweise für die Umsetzung des LkSG in der Kreditwirtschaft erarbeitet. Diese enthalten auch Hinweise für die Industrie. Weitere Handreichungen werden laufend durch das BAFA veröffentlicht.

Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D)

Die EU-Institutionen erarbeiten ein europäisches Gesetz zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette von Unternehmen. Hierdurch werden Unternehmen verpflichtet, auf den Schutz verschiedener menschenrechtlicher und umweltbezogener Rechte in ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu achten. Analog zum LkSG enthält die CS3D Pflichten zur Risikoanalyse und zur Schaffung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Zudem müssen verpflichtete Unternehmen Transformationspläne in Übereinstimmung mit dem Pariser Klimaschutzabkommen erstellen. 

Geltungsbereich: Die CS3D soll für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und Umsätzen von mehr als 450 Mio. EUR gelten. Analog zum nationalen LkSG strahlt aber auch die CS3D in die breitere Wirtschaft.

Status: Die EU-Institutionen finalisieren aktuell die CS3D.