Allgemeine Anmerkungen
- Kategorisierung: Die Kategorien „grün“, „weiß“ und „rot“ beziehen sich hier nur auf emissionsintensive Sektoren. Wir würden es begrüßen, wenn auch an sich grüne Technologie analog der EU-Taxonomie (Beispiel: elektrifizierte Zugstrecken und elektrische Züge) in der Kategorie „grün“ angesiedelt würde und
- von einer Deckungsquote i.H.v. 98% sowie
- von Erleichterungen bei der ausländischen Wertschöpfung
profitieren könnte.
- Was geschieht mit Industriebereichen, die in den Sektorleitlinien nicht adressiert werden – z. B. die Automobilindustrie inkl. Elektrofahrzeugen, weite Teile des Maschinenbaus? Gelten in diesem Fall unverändert die Regeln des OECD-Konsensus? Bleibt die Umrüstung von wenig effizienten auf moderne/effiziente Diesel-Fahrzeugen (in Entwicklungsländern) förderungswürdig? Müssen Unternehmen der nicht-enthaltenen Sektoren ebenfalls ESG-Nachweise erbringen?
- Schwellenwerte: Gibt es bzgl. Größe der Exporteure/Exporte/Abdeckungsvolumina Mindest-Schwellenwerte für die Anwendung der Sektorleitlinien, oder werden alle Volumina in die Vorgaben der Sektorleitlinien – und die damit verbundenen Nachweis-/Prüfprozesse –einbezogen?
- Prüfprozesse: Für die praktische Umsetzung der Sektorleitlinien sind klare Erläuterungen zu Ablauf und Informationsumfang der Prüfprozesse erforderlich. Wird es die Möglichkeit geben, zur richtigen Kategorisierung eine Vorab-Einschätzung von Euler Hermes einzuholen? Reicht der Nachweis über die Erfüllung der vorgegebenen Bedingungen durch den Exporteur bzw. Importeur aus? Oder wird hierfür ein unabhängiger Gutachter benötigt, was kleinere Projekte, insbesondere small-tickets-Projekte, stark verteuern und damit betroffene deutsche Exporteure im internationalen Wettbewerb benachteiligen würde? In der praktischen Umsetzung der Sektorleitlinien könnte die Finanzierung unter einer „isolierten Finanzkreditdeckung“ deutlich erschwert werden, wenn definierte Bedingungen (bei „weiße“ oder „grüne“ Kategorie) ausschließlich vom Exporteur bewertet werden können und dies Banken bzw. dem Importeur schwerfallen dürfte. Ein Beispiel hierfür sind die bei Gaskraftwerken formulierte Bedingungen.
- Brücken-Technologie: Es sollte stärker berücksichtigt werden, dass unterschiedliche Länder (insbesondere Entwicklungsländer und Emerging Markets) unterschiedliche Wege zur Klimaneutralität einschlagen und diese abhängig von ihren Möglichkeiten auch mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten beschreiten. Nicht nur grüne Technologien, auch Brücken-Technologien können für diesen Weg übergangsweise maßgebend und teilweise notwendig sein. Beispielsweise kann unter bestimmten Umständen ein gasbetriebenes non-H2-ready Spitzenlastkraftwerk vorübergehend sinnvoll für die Gewährleistung der Netzstabilität sein, bis in einem absehbaren Zeitraum ausreichend erneuerbare Energiespeicherkapazitäten verfügbar sind. Eine grüne Kategorisierung von Übergangstechnologien sollte daher in Betracht gezogen werden.
- Wasserstoff: Die Nationale Wasserstoffstrategie (Fortschreibung 2023) sieht während der Markthochlaufphase die Möglichkeit der Förderung auch von blauem, türkisem und orangem Wasserstoff unter bestimmten Bedingungen vor (vgl. NWS 2023 S. 4). Der Entwurf der Sektorleitlinien weicht hier (1A) offenbar davon ab und beschränkt die grüne Kategorie (und damit bevorzugte Förderung) auf grünen Wasserstoff. Elektrolyseure zur Herstellung von grünem H2 sind eine Schlüsseltechnologie für die Produktion von H2. Sie sollten unseres Erachtens daher ebenfalls gefördert werden.
- Grenzwerte: Unklarheiten und Unsicherheiten hinsichtlich der vorgeschriebenen Kriterien/Grrenzwerte bzw. Möglichkeit sie in Zukunft zu erfüllen würden den Finanzstandort Deutschland benachteiligen. Was geschieht, wenn der vorgeschriebene Grenzwert (z. B. Erdgas-Kraftwerk) später mangels Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff nicht eingehalten wird bzw. werden kann? Wer trägt hierfür das Risiko?
- Englisch: Es wäre hilfreich, für die Darlehensnehmer eine offizielle englische Fassung der Sektorleitlinien bereitzustellen, damit ihnen die Kategorien ggf. erläutert werden können.
Detailfragen
- (1A) Wie soll sichergestellt werden, dass durch das Netz ausschließlich emissionsarmer Strom bzw. Gas fließen? Sind damit nur in sich geschlossene Netze grün?
- (1C) Wie wird mit LNG-Anlagen umgegangen?
- (1C) Beziehen sich die „Einzelfälle“ auf das Land des Importeurs oder auf Deutschland, und wer trifft diese Entscheidung (nationale Sicherheit, geostrategische Versorgungsinteressen)?
- (1C) CCS/CCUS wird als „Weißfall“ definiert. Carbon Capture ist aktuell in Deutschland jedoch nicht zulässig. Wie kann hier Einheitlichkeit hergestellt werden?