Von den gestiegenen Preisen an Immobilienmärkten und Aktienbörsen kann so mancher Anleger profitieren. Häufig fallen bei einem Verkauf beträchtliche Gewinne an. Doch Achtung: Nicht immer ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Im Gegenteil, in vielen Fällen müssen auch Privatanleger Veräußerungsgewinne versteuern – aber eben nicht immer. Je nach Anlageobjekt gelten unterschiedliche Steuerregeln:
- Wer seine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb wieder verkauft, muss den Veräußerungsgewinn grundsätzlich versteuern, es sei denn, die Immobilie wurde selbst zu Wohnzwecken genutzt. Liegen zwischen Anschaffung und Verkauf dagegen mindestens zehn Jahre, ist der Gewinn bei Privaten einkommensteuerfrei.
- Verkaufen Privatanleger Goldbarren oder andere Edelmetalle, Kunstwerke oder Münzen, gilt eine einjährige Spekulationsfrist. Liegt also zwischen Erwerb und Verkauf mindestens ein Jahr, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei, ansonsten grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
- Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren wie Aktien, Anleihen und Investmentfondsanteilen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent (zuzüglich Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer). Ausnahmen gelten für Anleger, die ihre Wertpapiere vor Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 erworben haben. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von solchen „Altbeständen“ sind für Privatanleger steuerfrei.
Tipp: Vor einem Verkauf prüfen, wie daraus entstehende Gewinne steuerlich behandelt werden. Ein Abwarten bis zum Ende der Spekulationsfrist kann möglicherweise erhebliche Steuerzahlungen ersparen. Im Zweifelsfall zumindest bei größeren Beträgen einen Steuerberater konsultieren.