Zusatzvereinbarungen Abwicklungsmaßnahmen

Schweiz / FINMA FINMA-Zusatzvereinbarung | Bank-Verlag Nr. 44064_09/18 |

Hinweis: Die Vereinbarung dient zur Umsetzung der Anforderungen nach § 30a Schweizer BankG bei Rahmenverträgen für Finanzgeschäfte. Der Anwendungsbereich des § 30a Schweizer BankG erfasst auch andere Arten von Verträgen. Soweit daher weitere, in den Anwendungsbereich fallende Verträge bestehen, können ergänzende Vereinbarungen erforderlich sein. Haben die Parteien bereits anderweitige Vereinbarungen, insbesondere Vereinbarungen auf Grundlage der Muster-Erklärung der Schweizer Bankiervereinigung getroffen, die auch die Rahmenverträge erfassen, besteht kein Bedarf für den Abschluss einer FINMA-Zusatzvereinbarung.

USA QFC-Zusatzvereinbarung (einsprachige Fassung) | Bank-Verlag Nr. 44059_05/19 | 2. Mai 2019 |

Hinweis: Die QFC-Zusatzvereinbarung dient zur Umsetzung US-amerikanischer aufsichtlicher Vorgaben bezüglich Qualified Financial Contracts (QFC = Verträge über Finanzgeschäfte, einschließlich Derivate, Wertpapierpensionsgeschäfte und Wertpapierdarlehen). Danach sind in Verträgen über QFC mit US G-SIBs und Gruppenmitgliedern sonstiger G-SIBs, die unter das US-Abwiclungsregime fallen, vertragliche Anerkennungsklauseln im Hinblick auf Abwicklungsmaßnahmen sowie die Einschränkung von Beendigungsrechten aufzunehmen. Je nach Konstellation und Unternehmensstruktur können ergänzende Vereinbarungen erforderlich sein.

Vereinigtes Königreich Zusatzvereinbarung über die vertragliche Anerkennung von Abwicklungsmaßnahmen – Vereinigtes Königreich 2019 | Bank-Verlag Nr. 44052_012/18 | 15. Januar 2020  |

Hinweis: Die Zusatzvereinbarung dient zur Umsetzung der im UK-Abwicklungsregime für die unter das UK-Abwicklungsregime fallenden Institute bestehende Pflicht, in vom Anwendungsbereich erfassten Vertragsbeziehungen vertragliche Anerkennungsklauseln im Hinblick auf bestimmte Abwicklungsmaßnahmen aufzunehmen. Mit EU-Austritt und nach Auslaufen der Übergangsfrist zum 31. Dezember 2020 (vorbehaltlich einer Verlängerung oder anderweitigen Vereinbarung) erfassen diese vertraglichen Anerkennungspflichten des UK-Abwicklungsregimes grundsätzlich auch dem Recht eines EU-Mitgliedstaates unterliegende Vertragsbeziehungen.

Japan Zusatzvereinbarung über die vertragliche Anerkennung von Abwicklungsmaßnahmen – Japan  | Bank-Verlag Nr. 44074_0320 | 8. April 2020 |

Hinweis: Die Zusatzvereinbarung dient zur Umsetzung der im japanischen Abwicklungsregime für die unter dieses Abwicklungsregime fallenden Institute bestehende Pflicht, in vom Anwendungsbereich erfassten Vertragsbeziehungen vertragliche Anerkennungsklauseln im Hinblick auf bestimmte Abwicklungsmaßnahmen aufzunehmen.