Schweiz / FINMA FINMA-Zusatzvereinbarung | Bank-Verlag Nr. 44064_09/18 |
Hinweis: Die Vereinbarung dient zur Umsetzung der Anforderungen nach § 30a Schweizer BankG bei Rahmenverträgen für Finanzgeschäfte. Der Anwendungsbereich des § 30a Schweizer BankG erfasst auch andere Arten von Verträgen. Soweit daher weitere, in den Anwendungsbereich fallende Verträge bestehen, können ergänzende Vereinbarungen erforderlich sein. Haben die Parteien bereits anderweitige Vereinbarungen, insbesondere Vereinbarungen auf Grundlage der Muster-Erklärung der Schweizer Bankiervereinigung getroffen, die auch die Rahmenverträge erfassen, besteht kein Bedarf für den Abschluss einer FINMA-Zusatzvereinbarung.