§ 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) bestimmt, dass die Regelungen der §§ 1 bis 5 des Gesetzes zunächst nur für das Jahr 2020 Anwendung finden. Mit der nun zu erlassenden Verordnung beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, von der in § 8 dieses Gesetzes enthaltenen Verordnungsermächtigung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht vollumfänglich Gebrauch zu machen. Hierzu hat die Deutsche Kreditwirtschaft Stellung genommen.