Wasserzeichen
EinlagensicherungWirtschaftspolitikSparen

Reform der privaten Einlagensicherung beschlossen

04.04.2022Presseinformation
Thomas Schlüter
background
hero
  • Für private Sparer ändert sich in der Regel nichts 
  • Professionelle Einleger werden nicht mehr geschützt 
  • Übergangsphase von acht Jahren 

Die Delegiertenversammlung des Bankenverbandes hat heute dem Vorschlag des Vorstandes zur Reform der freiwilligen Einlagensicherung zugestimmt. Damit kann die Reform wie geplant zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. 

Mit der umfassenden Reform stellen die privaten Banken die Einlagensicherung grundlegend neu auf. Ziel ist es, das Sicherungssystem dauerhaft leistungsfähig auszurichten und auf seine Kernaufgabe zu konzentrieren: den Schutz von Sparerinnen und Sparern sowie von Unternehmen. Damit einher gehen künftig Sicherungsgrenzen, die sich am Bedarf der Einleger orientieren. Für die privaten Sparer ändert sich in der Regel durch die Reform nichts – ihre Einlagen sind weiterhin in voller Höhe geschützt. 

Die Reform umfasst vor diesem Hintergrund folgende wesentliche Elemente. 

  • Private Sparer („natürliche Personen“) und Unternehmen bleiben umfassend geschützt. Dasselbe gilt für Stiftungen, karitative Einrichtungen, Verbände und Kammern, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie Institutionen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihre Einlagen zu schützen – etwa Sozialversicherungen. 
  • Ab dem 1. Januar 2023 werden professionelle Einleger wie beispielsweise Versicherungen, Investmentgesellschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten nicht mehr geschützt. Einlagen von Bund, Ländern, Kommunen, ebenso wie die von Banken, Finanzinstitutionen und Wertpapierfirmen wurden schon bisher nicht von der Einlagensicherung abgedeckt. 
  • Ab 2023 gelten erstmals betragsmäßige Obergrenzen für den Schutzumfang. Diese orientieren sich am Schutzbedarf der Einleger und werden bis zur vollen Umsetzung der Reform im Jahr 2030 angepasst: 
  • So beträgt der Schutzumfang für private Sparer, Stiftungen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab dem Jahr 2023 fünf Mio. Euro; ab dem Jahr 2025 drei Mio. Euro und ab dem Jahr 2030 eine Mio. Euro. 
  • Für Unternehmen, Institutionen, die gesetzlich verpflichtet sind ihre Einlagen zu schützen, karitative Organisationen ohne Erwerbszweck sowie Verbände und Kammern werden ab dem Jahr 2023 bis zu 50 Mio. Euro geschützt; ab dem Jahr 2025 bis zu 30 Mio. Euro und nach voller Umsetzung der Reform im Jahr 2030 bis zu zehn Mio. Euro. 
  • Einlagen von Unternehmen, Institutionen, die gesetzlich verpflichtet sind ihre Einlagen zu schützen, karitativen Organisationen ohne Erwerbszweck sowie Verbänden und Kammern mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten fallen ab 2023 nicht mehr unter die Einlagensicherung.
  • Die Einlagensicherung wird konsequent auf Deutschland fokussiert. Denn hier gibt es eine Tradition des hohen Schutzniveaus für Sparer, sei es über eine Institutssicherung oder eben unsere Einlagensicherung. Einlagen, die außerhalb Deutschlands über ausländische Niederlassungen von Mitgliedsinstituten eingeworben werden, werden künftig nicht mehr geschützt. 

Die Reform wird erst nach einer Übergangsphase von acht Jahren voll wirksam. Einleger und Verbandsmitglieder erhalten damit ausreichend Zeit, um sich auf die Änderungen einzustellen.