Sustainable Finance Heat Map: Übersicht zu Regeln rund um Sustainable Finance

Wir zeigen die relevanten Gesetzesinitiativen, Berichte und Standards auf einen Blick

Torsten Jäger
Torsten Jäger

In kaum einem Bereich der Finanzwirtschaft ist so viel Bewegung wie im Bereich Sustainable Finance. Gesetzesinitiativen, Berichte und Standards haben zur Folge, dass an mehreren Ecken und Enden gleichzeitig gezogen wird. Dabei den Überblick zu bewahren, ist eine große Herausforderung. Zur besseren Orientierung haben wir die „Sustainable Finance Heat Map“ konzipiert. Sie richtet sich in erster Linie an Beschäftigte in der Finanzbranche, darüber hinaus aber auch an alle Interessierte, die sich mit dem Thema „Nachhaltigkeit“ befassen. 

Grafische Darstellung

Taxonomie

Die Taxonomie-Verordnung definiert, was als ökologisch nachhaltige wirtschaftliche Aktivität klassifiziert werden kann und ist Kerninstrument des EU-Aktionsplans „Sustainable Growth“.

Geltungsbereich: Die Verordnung betrifft Markteilnehmer, die Nachhaltigkeitsberichte erstellen bzw. Finanzprodukte als ökologisch nachhaltige Investitionen anbieten.  

Status: Seit Juli 2020 ist die Verordnung in Kraft getreten. Im Rahmen der Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der ESG Regulierung wird im Juli 2025 von der EU Kommission der finale Entwurf eines angepassten delegierten Rechtsaktes veröffentlicht –weitere Anpassungen zu den DNSH-Kriterien (Do No Significant Harm) und den Berichtspflichten nach Taxonomie Art. 8 insb. der GAR (Green Asset Ratio) sind ab 2026 angekündigt.

Durch einen nachgeordneten Rechtsakt wird die Taxonomie-Verordnung konkretisiert und schafft technische Bewertungskriterien für die ersten zwei EU-Umweltziele: Klimaschutz und Klimawandelanpassung. Die technischen Bewertungskriterien definieren konkrete Schwellenwerte, wann eine Wirtschaftsaktivität nachhaltig im Sinne der Taxonomie ist.

Geltungsbereich: Die Verordnung betrifft Markteilnehmer, die Nachhaltigkeitsberichte erstellen bzw. Finanzprodukte als ökologisch nachhaltige Investitionen anbieten. 

Status: Anwendung seit 1. Januar 2022.

Die übrigen vier Umweltziele der EU-Taxonomie werden ebenfalls über einen nachgeordneten Rechtsakt  konkretisiert und mit technischen Bewertungskriterien versehen. Dies umfasst die Ziele:

  • Nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen,
  • Wandel zu einer Kreislaufwirtschaft,
  • Vermeidung von Verschmutzung und 
  • Schutz von Ökosystemen und Biodiversität

Geltungsbereich: Die Verordnung betrifft Markteilnehmer, die Nachhaltigkeitsberichte erstellen bzw. Finanzprodukte als ökologisch nachhaltige Investitionen anbieten. 

Status: Anwendung seit 1. Januar 2024.

Ein weiterer nachgeordneter Rechtsakt legt fest, unter welchen Umständen Energie- und Wärmegewinnung aus Gas oder Atomkraft als nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie klassifiziert werden können.

Geltungsbereich: Die Verordnung betrifft Markteilnehmer, die Nachhaltigkeitsberichte erstellen bzw. Finanzprodukte als ökologisch nachhaltige Investitionen anbieten. 

Status: Seit 1. Januar 2023.

Die EU-Kommission hat die Platform on Sustainable Finance um einen Vorschlag gebeten, wie die bisherige Taxonomie Transformationsbemühungen von Unternehmen besser abbilden kann. Das 2022 vorgeschlagene Konzept zur Erweiterung der Taxonomie hat die EU-Kommission nicht aufgegriffen. Stattdessen hat die Kommission 2023 eine Empfehlung zu Transition Finance veröffentlicht, welche Unternehmen und dem Finanzsektor als Orientierungshilfe dienen und praktische Beispiele zur Umsetzung liefern soll. 

Im Januar 2025 veröffentlichte die Platform on Sustainable Finance einen Bericht zur Bewertung unternehmerischer Transitionspläne durch Finanzmarktteilnehmer. Zudem enthält der Bericht Empfehlungen an die Kommission, wie der rechtliche Rahmen effektiver gestaltet und der Markt bei der Bereitstellung und Nutzung von Übergangsfinanzierungen besser unterstützt werden kann.

Geltungsbereich: Die Empfehlung richtet sich an Marktteilnehmer, die Umstellungsfinanzierung aufnehmen oder bereitstellen möchten.

Status: Im Rahmen der EU-Omnibus-Richtlinie hat die EU-Kommission im Februar 2025 Änderungen der delegierten Rechtsakte der EU Taxonomie im Rahmen einer Konsultation vorgeschlagen. Diese sehen im Taxonomy Reporting die Möglichkeit vor über ein „partial alignment“ (teilweise Taxonomiekonformität) zu berichten. Hierbei ist noch unklar inwiefern der Vorschlag eine methodische Erweiterung darstellt und damit konträr ist zu den Zielen der Omnibus-Initiative mit einer angestrebten effizienteren Gestaltung und Vereinfachung der Gesetzgebung.

Transparenz/Offenlegung

Im Rahmen der EU-Taxonomie müssen Unternehmen darüber berichten, welcher Anteil ihrer Wirtschaftsaktivitäten unter die Taxonomie fällt, sowie welcher Anteil die Bewertungskriterien 
für nachhaltige Aktivitäten erfüllt. Siehe: Disclosure Delegated Act und angepasster Delegated Act (Veröffentlichung im Gesetzblatt ausstehend.

Geltungsbereich: Die Pflicht gilt für alle Unternehmen, die verpflichtet sind, einen nicht-finanziellen Bericht bzw. einen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen (siehe CSRD).

Status:  Realwirtschaftliche Unternehmen müssen die Regeln seit 1. Januar 2023 vollständig umsetzen. Für eine erste Gruppe von Banken gilt die volle Umsetzungspflicht seit 1. Januar 2024. Die Methodik der Berichterstattung wurde in einem delegierten Akt angepasst, der zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Dabei können berichtende Unternehmen die neue Methodik bereits für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2025 nutzen können.

Mit der CSRD wird die bestehende nicht-finanzielle Berichterstattung reformiert und in eine umfangreichere Nachhaltigkeitsberichterstattung umgewandelt. Unternehmen müssen hierunter beispielswiese zu ihren Nachhaltigkeitszielen, ihrer Geschäftsstrategie sowie zu den Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Nachhaltigkeitsaspekte bzw. von Nachhaltigkeitsaspekten auf ihr Unternehmen berichten. Siehe: Corporate Sustainability Reporting Directive

Geltungsbereich: Künftig unterliegen alle großen sowie alle börsennotierten kleinen und mittelständischen Unternehmen der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Als groß gilt ein Unternehmen etwa ab 250 Mitarbeitern (Erfüllung von zwei aus drei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren: Bilanzsumme > EUR 25 Mio., Netto-Jahresumsatz > EUR 50 Mio., Mitarbeitende > 250).

Status: Die CSRD ist Anfang 2023 auf europäischer Ebene in Kraft getreten. Eine nationale Umsetzung war bis Mitte 2024 erforderlich. 

Die CSRD ist derzeit Gegenstand intensiver Diskussionen im Rahmen der EU-Omnibus-Initiative. Im Mittelpunkt steht dabei insbesondere eine mögliche Einschränkung des Anwendungsbereichs. Die EU-Kommission schlägt hierfür vor, die Schwelle bei der Anzahl der Mitarbeitenden auf 1.000 anzuheben. Der EU-Rat geht darüber hinaus und plädiert zusätzlich für eine Erhöhung der Nettojahresumsatzschwelle auf 450 Mio. Euro. Der Berichterstatter des Europäischen Parlaments hat aktuell einen Vorschlag eingebracht, der eine Schwelle von 3.000 Mitarbeitenden sowie 450 Mio. Euro Umsatz vorsieht.

Parallel dazu wurden die Umsetzungsfristen für Unternehmen und Institute, die bislang noch nicht der CSRD-Pflicht unterliegen, bereits um zwei Jahre verschoben („Stop-the-clock“).

Auf nationaler Ebene hat das Bundesministerium der Justiz mit Veröffentlichung eines Referentenentwurfs am 10. Juli 2025 einen neuen Anlauf zur Umsetzung gestartet. Dieser übernimmt die EU-Vorgaben im Wesentlichen 1:1, berücksichtigt jedoch bereits die geplanten Erleichterungen – etwa bei Berichtspflichten oder durch mögliche Anhebungen der Schwellenwerte. Am 3. September 2025 hat das Bundeskabinett den entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen.

Die CSRD skizziert den Inhalt der Nachhaltigkeitsberichte nur grob. Konkret ausgestaltet wird dieser durch den European Sustainability Reporting Standard (ESRS), der durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet wird. Neben sektorübergreifenden Angaben sollen auch sektorspezifische Berichtsstandards sowie ein reduzierter KMU-Standard entwickelt werden. Siehe: European Sustainability Reporting Standard

Status: Die EU - Kommission hat die sektorübergreifenden Berichtsstandards in einem delegierten Rechtsakt kodifiziert (Juni 2023). Insgesamt enthalten die Standards über 800 Datenpunkte, wobei jedes Unternehmen nur wesentliche Nachhaltigkeitsaspekt berichten muss. Im Zuge der Omnibus-Initiative wird dieses Datenset durch EFRAG verschlankt. Der aktuelle Vorschlag des vereinfachten Sets sieht eine Reduzierung um 57 % der verpflichtenden Datenpunkte vor. Der Vorschlag wird aktuell konsultiert.

Für Unternehmen, die nicht der CSRD-Pflicht unterliegen, hat EFRAG einen freiwilligen KMU-Berichtsstandard entwickelt – den sogenannten VSME-Standard. Dieser wurde am 30. Juli 2025 durch die EU-Kommission als Empfehlung verabschiedet.

Banken müssen im Rahmen ihrer aufsichtlichen Offenlegung ebenfalls Angaben zu ESG-Risiken leisten. Hierfür hat die EBA einen Umsetzungsstandards erarbeitet. Siehe: Technische Umsetzungsstandards zu Artikel 449a CRR

Geltungsbereich: Seit 2023 sind große, börsennotierte Institute zur Offenlegung der ESG-Risiken verpflichtet.

Status: Die Offenlegungspflicht gilt seit 2024 in vollem Umfang für große, börsennotierte Institute. Offenlegungen erfolgen in einem halbjährlichen Rhythmus.

Im Zuge der Basel VI Umsetzung wurde die CRD angepasst, wodurch künftig müssen alle Institute Informationen zu ESG-Risiken offenlegen müssen.

Die Europäische Aufsichtsbehörde EBA hat am 22. Mai 2025 einen technischen Implementierungsstandards konsultiert, über den die Anforderungen zur Offenlegung in der Säule III konkretisiert werden. Dabei verfolgt sie einen verhältnismäßigen Ansatz: Während große Institute, sowohl gelistete als auch ungelistete, künftig eine vollständige Offenlegung vornehmen müssen, wurde der Turnus der Veröffentlichung in vielen Fällen auf jährlich umgestellt. Andere gelistete Institute sowie große Tochterunternehmen sind lediglich verpflichtet, ein reduziertes Set von Informationen einmal jährlich offenzulegen. Für kleine, nicht-komplexe sowie sonstige Institute genügt dagegen die Veröffentlichung eines Minimalsets. Auf Grundlage eines „No-Action-Letters“ wurde festgelegt, dass die Offenlegung erstmals zum Stichtag 31. Dezember 2026 beginnt.

Im Rahmen der Revision der CRR sollen ESG-Aspekte auch in das aufsichtliche Meldewesen integriert werden.

Mit dem ESAP plant die EU eine zentrale Datenbank, in der Angaben von Unternehmen im Rahmen diverser Berichts- und Offenlegungspflichten zentral und öffentlich zugänglich gesammelt werden sollen. Dies umfasst sowohl Finanz- als auch Nachhaltigkeitsdaten.

Status: Die EU-Institutionen finalisieren aktuell den rechtlichen Rahmen des ESAP.

Risikomanagement

Im Zuge der Umsetzung von Basel IV sollen ESG-Risiken von den Banken systematisch und konsistent gesteuert werden. Adressiert werden Regelungen zur Offenlegung und dem Reporting von ESG-Informationen, zum Risikomanagement und zum aufsichtlichen Bewertungs- und Überprüfungsprozess (SREP).

Geltungsbereich: Die Regelungen richten sich an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.

Status: Am 19. Juni 2024 wurde die geänderte Capital Requirements Regulation (CRR III) und die Capital Requirements Directive (CRD VI) im EU-Gesetzblatt veröffentlicht. Die CRR ist seit dem 1. Januar 2025 anzuwenden, die CRD ist bis 11. Januar 2026 in nationales Recht umzusetzen.

Durch das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) sollen die Vorgaben der CRD VI (siehe: Bankenpaket) zum ESG-Risikomanagement, Vergütung und auf-sichtlichen Transitionspläne im Kreditwesengesetz (KWG) verankert werden.

Geltungsbereich: Die Regelungen richten sich an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.

Status: Der Referentenentwurf wurde am 21. August 2025 veröffentlicht. Die ESG-spezifischen Vorgaben im KWG sollen zum 11. Januar 2026 in Kraft treten.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) wurde über Art. 501c CRR beauftragt zu untersuchen, ob Positionen, die mit umweltbezogenen oder sozialen Aspekten in Verbindung stehen, aufsichtlich differenziert zu behandeln sind. Gemeinhin läuft die Diskussion hierzu unter den Stichworten „Green Supporting Factor“ bzw. „Brown Penalising Factor“. 
Am 12. Oktober 2023 hat die EBA hierzu ihren finalen Bericht veröffentlicht. Die EBA unterstützt einen risikobasierten Ansatz, lehnt damit aber auch pauschale Eigenkapitalfaktoren ab. Stattdessen soll das bestehende Regelwerk zielgerichtet angepasst werden. Konkret schlägt die EBA sowohl kurzfristig zu implementierende Maßnahmen in der Säule I (betrifft Standard- und Modellansätze) als auch mittel- und längerfristige Maßnahmen vor, die aber aufgrund ihrer Tragweite über den Baseler Ausschuss zu adressieren sind. Zudem sollen Institute analysieren, inwieweit Verluste auf ESG zurückzuführen sind. 

Geltungsbereich: ./.

Status: Die EBA favorisiert einen risikobasierten Aufsichtsansatz.

Der Entwurf der EBA Guidelines on the Management of ESG risks beinhaltet neue ESG-Anforderungen für die Datenbasis, die Risikoinventur, die Risikobeurteilung, das Risikomanagement und die Risikoüberwachung in der Säule 2 sowie Vorgaben für die  Erstellung von aufsichtsrechtlichen Transitionsplänen. U. a. legen die Leitlinien Mindeststandards und Referenzmethoden für das ESG-Risikomanagement fest und definieren qualitative und quantitative Kriterien zur Risikobeurteilung. Im Kontext der Transitionspläne besteht die Anforderung, kurz-, mittel- und langfristige Ziele zur Minderung von Risiken, die aus dem Klimawandel und der Transformation der Wirtschaft resultieren, festzulegen.

Geltungsbereich: Die Regelungen der EBA richten sich an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Für kleine, nicht-komplexe Institute (SNCIs) sowie Banken, die nicht groß i.S. der CRR gelten, sind Erleichterungen vorgesehen. 

Status: Die finalen Leitlinien wurden am 9. Januar 2025 veröffentlicht. Sie gelten für SNCIs ab 11. Januar 2027, für alle anderen Institute ab 11. Januar 2026. Die BaFin hat angekündigt, die Leitlinien für weniger bedeutende Institute (LSI) nicht umzusetzen, da die Anforderungen zum ESG-Risikomanagement bereits über die prinzipienbasierten Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) abgedeckt seien. Wie dagegen die Anforderungen für LSI zu aufsichtlichen Transitionsplänen aussehen sollen, wird ab September 2025 diskutiert werden. 

Geltungsbereich: Die Leitlinien konkretisieren die EBA Guidelines on the Management of ESG risks. Der Leitlinienentwurf legt die Erwartungen an ESG-Szenarioanalysen fest. Die Institute sollen damit die Widerstandsfähigkeit ihrer Finanz- und Geschäftsmodelle gegenüber negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren testen.

Status: Ein Konsultationsprozess wurde am 16. Januar 2025 gestartet. Die Konsultation läuft bis zum 16. April 2025. Die Anwendung soll zeitgleich mit den EBA Guidelines on the Management of ESG risks am 11. Januar 2027 für SNCIs und am 11. Januar 2026 für alle anderen Institute erfolgen.

Die Leitlinien konkretisieren die Anforderungen an die Kreditgewährung und -überwachung. Die EBA-Leitlinien enthalten die explizite Anforderung, ESG-Faktoren und damit verbundene Risiken im Risikomanagement und den internen Kreditrisikorichtlinien sowie Kreditprozessen und den Kreditbedingungen zu berücksichtigen. Sie enthalten ferner Anforderungen für die Vergabe von nachhaltigen Krediten. 

Geltungsbereich: Die Leitlinien betreffen Kreditinstitute.

Status: Der Bericht wurde am 29. Mai 2020 veröffentlicht. Bedeutende Institute müssen die Leitlinien seit dem 30. Juni 2021 stufenweise umsetzen. Für mittelständische Institute unter BaFin-Aufsicht erfolgt die Umsetzung mit der 7. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). 

Das Merkblatt dient als Orientierungshilfe zum Thema „Nachhaltigkeitsrisiken“. Themenbereiche sind u. a.: Strategien, Unternehmensführung, Geschäftsorganisation, Risikomanagement, Stresstests/Szenarioanalysen, Auslagerung, Gruppensachverhalte, Verwendung von Ratings.

Geltungsbereich: Das Merkblatt betrifft alle von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen. 
Es ist grundsätzlich unverbindlich. 

Status: Am 20. Dezember 2019 wurde das Merkblatt veröffentlicht. Mittlerweile wurde es 
in die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) überführt. 

Mit der siebten Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) wurde das Merkblatt zu Nachhaltigkeitsrisiken in die MaRisk überführt und die EBA-Guidelines on 
Loan Origination and Monitoring umgesetzt. 

Geltungsbereich: Die MaRisk betreffen zunächst alle von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen, sind aber über § 25 KWG auch für bedeutende Institute relevant. Die MaRisk sind grds. rechtlich nicht bindend, werden aber insbesondere als Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. 

Status: Die überarbeiteten MaRisk wurden am 29. Juni 2023 veröffentlicht und gelten unmittelbar. Änderungen, die nicht lediglich klarstellenden Charakter haben, waren bis zum 
1. Januar 2024 umzusetzen. 

Mit dem Leitfaden soll das Bewusstsein der Banken für Klima- und Umweltrisiken geschärft werden. Erwartet wird, dass Institute diese Risiken in ihrer Geschäftsstrategie, Governance, im Risikomanagement, im Kreditvergabeprozess und im Reporting angemessen berücksichtigen. Banken sollen bestehende Verfahren und Prozesse überprüfen und soweit notwendig entsprechend anpassen.

Geltungsbereich: Der Leitfaden betrifft die von der EZB beaufsichtigten Institute.

Status: Der Bericht wurde am 27. November 2020 veröffentlicht. Bis Ende Februar 2021 wurden Institute zu einer Selbsteinschätzung aufgefordert, bis Mitte Mai 2021 mussten sie konkrete Umsetzungspläne vorlegen. 2022 hat die EZB in so genannten Thematic Reviews den Umsetzungsstand ihres Leitfadens untersucht. Die Ergebnisse des Thematic Review und ein Dokument mit Good Practises wurden am 2. November 2022 veröffentlicht werden. 

Im Einklang mit der wachsenden Bedeutung des Klimawandels für die Wirtschaft und den zunehmenden Belegen für die finanziellen Auswirkungen auf die Banken hat die EZB 2022 ihren ersten aufsichtlichen Klimastresstest durchgeführt. Der Klimastresstest war in erster Linie eine Lernübung, aus der Erfahrungen zum Management von Klimarisiken gesammelt werden sollte. Der Stresstest diente nicht dazu, direkt aus den Ergebnissen Kapitalanforderungen abzuleiten. Allenfalls wird der Stresstest qualitativ im aufsichtlichen Bewertungs- und Überprüfungsprozess (SREP) berücksichtigt. 

Geltungsbereich: Der Stresstest betrifft die von der EZB betreuten Institute.

Status: Der Klimastresstest wurde 2022 durchgeführt, die Ergebnisse am 7. Juli 2022 veröffentlicht.

Kapitalmarkt/Anlegerschutz

Die Offenlegungs-VO (SFDR) legt Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über die Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in Ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über Nachhaltigkeit von Finanzprodukten fest. 

Geltungsbereich: Die Verordnung betrifft Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in der Europäischen Union.

Status: Seit dem 10. März 2021 ist die Verordnung anzuwenden. Im September 2023 hat die EU-KOM mittels einer Konsultation die Überarbeitung des Rechtstextes eingeleitet. Derzeit arbeitet die EU-KOM an einem Legislativvorschlag, der – laut Arbeitsprogramm der KOM– im vierten Quartal 2025 veröffentlich werden soll.

Die ergänzende Verordnung (SFDR RTS) konkretisiert hierbei die im vorherigen Abschnitt erwähnten Anforderungen. 

Es wird konkretisiert, bis zu welchem Zeitpunkt und mit welchen konkreten Daten bzw. Informationen Finanzmarktteilnehmer eine „Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ auf ihrer Internetseite veröffentlichen müssen.

Ebenso wird in dieser Verordnung, anhand anhängender Vorlagen, konkretisiert, wie genau und welche Informationen in den vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichte offenzulegen sind. Dies betrifft Finanzprodukte, die ökologische bzw. soziale Merkmale „bewerben“ (Art. 8 SFDR) und  Finanzprodukten, die eine nachhaltige Investition anstreben (Art. 9  SFDR).

Geltungsbereich: Die Verordnung betrifft Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in der EU.

Status: Die delegierte Verordnung ist seit dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Auf Grund der Aufnahme von Gas- und Kernenergie in die Taxonomie-Verordnung wurden die Templates am 17. Februar 2023 aktualisiert. Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) hatten einen Änderungsvorschlag im April 2023 konsultiert und Ihre Empfehlungen im Dezember 2023 veröffentlicht. Ob bzw. wann mit einer Annahme dieses Final Reports gerechnet werden kann, bleibt abzuwarten.

Grüne Anleihen spielen eine wichtige Rolle bei der Transformationsfinanzierung von Vermögenswerten, die zu einer klimafreundlichen Wirtschaftsweise beitragen. Mit dem EU Green Bond Standard gilt seit Dezember 2024 ein einheitlicher rechtlicher Rahmen zur Emission von grünen Anleihen und für grüne Verbriefungen in der EU. Der Standard ist mit der EU-Taxonomie eng verknüpft und baut auf den Empfehlungen der Technischen Expertengruppe (TEG) aus dem Jahr 2019 auf. Anleihen unter dem Label „EU Green Bond“ müssen diesem Standard folgen.

Geltungsbereich: Der EU Green Bond Standard ist ein freiwilliger Standard und tritt als „best-in-class standard“ neben bereits bestehende international anerkannte Green Bond Standards (bspw. ICMA Green Bond Principles). Darüber hinaus werden mit dem EU Green Bond Standard grüne Verbriefungen möglich. 

Status: Der EU Green Bond Standard wurde am 30. November 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Verordnung trat am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und gilt seit dem 21. Dezember 2024. 

Im Zuge der Änderungen der delegierten Rechtsakte zur MiFID II insbesondere der delegierten Verordnung (DVO) ((EU) 2021/1253) müssen Kunden zukünftig in der Anlagenberatung und Vermögensverwaltung nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragt werden. Zusätzlich müssen Banken diese Präferenzen bei ihren Anlageempfehlungen und -entscheidungen berücksichtigen.

Der Bankenverband hat gemeinsam mit den anderen Verbänden der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), dem Deutschen Derivate Verband (DDV) und dem Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) einen gemeinsamen Mindeststandard zur Bestimmung des Zielmarkts nach MiFID II entwickelt. Um den neuen Nachhaltigkeitsanforderungen der MiFID II DVO gerecht zu werden, wurde dieses Konzept nun erweitert.

Geltungsbereich: Die Änderungen betreffen Wertpapierfirmen, die Anlageberatungen bzw. Portfolioverwaltung anbieten.

Status: Der Rechtstext ist im April 2021 erschienen und am 2. August 2021 in Kraft getreten. 
Er findet zum 2. August 2022 Anwendung.

Die ESMA hat in dem Zuge ihre Suitability Guidelines (ESMA35-43-3172) überarbeitet. Diese sind ab dem 3. Oktober 2023 anzuwenden. Der Bankenverband hat in Abstimmung mit den zuständigen Gremien Auslegungshinweise zu den Aspekten der Nachhaltigkeit aus den Geeignetheits-Leitlinien erarbeitet. (BdB-Info Nr. I-22_00271).

Die Leitlinien der ESMA hat die BaFin in ihre MaComp überführt (BT 7.1). Angabegemäß hat die BaFin die ESMA-Leitlinien eins zu eins umgesetzt. Die Durchsicht zeigt aber, dass die BaFin dort, wo die ESMA-Leitlinien von „sollen“ oder „sollten“ sprechen, in den MaComp den Begriff „müssen“ verwendet. Dies bewirkt für deutsche Normadressaten insoweit eine Verschärfung (vgl. AT 1 MaComp, Vorbemerkung, Tz. 6).

Als Teil des EU-Aktionsplanes soll das EU-Eco-Label erweitert werden. Mit der Erweiterung des Labels in Bezug auf Finanzprodukte wird die Transparenz hinsichtlich der Umweltperformance ausgeweitet. Zusätzlich möchte man eine breitere Auswahl von Stakeholdern an grüne Finanzprodukte heranführen.

Geltungsbereich: Das Eco-Label umfasst Finanzprodukte für Privatkunden, wie PRIIPS-Produkte (verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungen) und Spareinlagen- und Festgeldprodukte. 

Status: Offen.

Um der vermeintlich fehlenden Regulierung, wann ein Investmentvermögen als nachhaltig bezeichnet oder sogar als nachhaltig vertrieben werden darf, Abhilfe zu schaffen, hat die 
BaFin einen Richtlinien-Entwurf vorgelegt. Erklärtes Ziel ist der erhöhten Gefahr von Greenwashing entgegenzutreten. Dabei werden drei Anforderungskategorien geschaffen, 
nach denen Investmentvermögen als nachhaltig gelten. 

Geltungsbereich: Der Richtlinien-Entwurf umfasst Investmentfonds, die einerseits aufgrund 
ihrer Namensgebung einen Nachhaltigkeitsbezug aufweisen und andererseits solche, die dem Anleger gegenüber als nachhaltig vertrieben werden. Dabei gehen wir zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass dies nur für in Deutschland domizilierte Investmentfonds gilt.

Status: Der Richtlinienentwurf wurde im August 2021 konsultiert. Die BaFin hat die Richtlinie nicht final veröffentlicht, wendet sie aber in ihrer Verwaltungspraxis an. 

Unternehmerische Sorgfaltspflichten

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet deutsche Unternehmen, ihre Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen daraufhin zu überprüfen, ob sie sich potenziell oder tatsächlich nachteilig auf menschen- oder umweltrechtliche Schutzpositionen auswirken. Stellt ein Unternehmen in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei seinen Zulieferern mögliche oder tatsächliche Risikolagen für die geschützten Rechtsgüter fest, so muss es präventive oder abhelfende Maßnahmen ergreifen.

Geltungsbereich: Seit 2024 müssen Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Deutschland das Gesetz anwenden. Durch die Analyse der Lieferkette werden aber auch Unternehmen unterhalb dieser Schwellen mit dem Gesetz konfrontiert. Sie sind aber nicht verpflichtet, das Gesetz vollständig umzusetzen.

Status:  Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat Auslegungshinweise für die Umsetzung des LkSG in der Kreditwirtschaft erarbeitet. Diese enthalten auch Hinweise für die Industrie. Weitere Handreichungen werden laufend durch das BAFA veröffentlicht.

Die Bundesregierung hat im September einen Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG auf den Weg gebracht. Danach soll die Berichtspflicht entfallen und nur noch schwerwiegende Verstöße sanktioniert werden. Das LkSG soll bis zur Umsetzung des europäischen Lieferkettengesetzes (CS3D) in Kraft bleiben. 

Die EU-Institutionen erarbeiten ein europäisches Gesetz zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette von Unternehmen. Hierdurch werden Unternehmen verpflichtet, auf den Schutz verschiedener menschenrechtlicher und umweltbezogener Rechte in ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu achten. Analog zum LkSG enthält die CS3D Pflichten zur Risikoanalyse und zur Schaffung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Zudem müssen verpflichtete Unternehmen Transformationspläne in Übereinstimmung mit dem Pariser Klimaschutzabkommen erstellen. Siehe: Corporate Sustainability Due Diligence Directive

Geltungsbereich: Die CS3D soll für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und Umsätzen von mehr als 450 Mio. EUR gelten. Analog zum nationalen LkSG strahlt aber auch die CS3D in die breitere Wirtschaft.

Status: Die CS3D ist im Sommer 2024 auf europäischer Ebene in Kraft getreten. Eine Umsetzung in nationales Recht muss nun erfolgen. Die CS3D ist ebenfalls Gegenstand der EU-Omnibus-Richtlinie. Unter anderem wurde die Umsetzungsfrist für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern verlängert.

Die EU-Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) hat das Ziel, das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem EU-Markt von bestimmten Rohstoffen und Erzeugnissen (u. a. Holz, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Rinder) nur noch dann zuzulassen, wenn nachgewiesen werden kann, dass entwaldungsfrei und rechtskonform im Erzeugerland produziert wurde. Siehe: Entwaldungsverordnung

Geltungsbereich: Die EUDR ist von Unternehmen, die keine Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, anzuwenden. Die Verordnung richtet sich an Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in Verkehr bringen oder mit ihnen handeln. Die Nutzung von Papier für Prospekte, AGBs oder interne Zwecke stellt lediglich eine Begleiterscheinung der Geschäftstätigkeit von Banken und Sparkassen dar und war nicht vom Gesetzgeber als Anwendungsbereich der EUDR intendiert. Klarstellung ist hierzu vom Gesetzgeber gefordert.

Status: Die im Juni 2023 in Kraft getretene EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EU-VO 2023/1115, EUDR) ist ab Ende 2025 anzuwenden.

Sonstiges

Auf Gebäude fallen 40 % des Energieverbrauchs und 36 % der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen im Energiebereich in der EU. Die Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) soll die Verwirklichung der Dekarbonisierungsziele für 2030 und 2050 unterstützen. Sie soll Gebäuderenovierungen anstoßen und sieht verbindliche Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz vor.

Geltungsbereich: EU-Mitgliedsstaaten

Status: Die Richtlinie wurde am 08. Mai 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist seit 28. Mai 2024 in Kraft. Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten vor, sie bis Ende Mai 2026 in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen.

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Torsten Jäger

Leiter Sustainable Finance