11. September 2025
Aktuelles Stichwort
Nachhaltigkeitsberichterstattung rechtssicher, wirksam und bürokratiearm gestalten
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Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist ein zentrales Element der europäischen Nachhaltigkeitsstrategie. Damit soll Transparenz über ökologische und soziale Unternehmenswirkungen geschaffen, einheitliche Standards eingeführt und so die Vergleichbarkeit verbessert sowie Investitionsentscheidungen erleichtert werden. Auf nationaler Ebene gilt es nun, eine rasche, rechtssichere und bürokratiearme Umsetzung der CSRD sicherzustellen. Bedeutung von verlässlichen Daten für den FinanzsektorFür Banken sind verlässliche ESG-Daten notwendig, um regulatorische Vorgaben und Berichtsanforderungen zu erfüllen, Risiken in den Kredit- und Anlageportfolios wirksam zu steuern und ihre Kreditportfolios im Sinne der Transformation auszurichten. Aussagekräftige Nachhaltigkeitsdaten bleiben daher für die Beurteilung von Klima- und Umweltrisiken wesentlich. Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen sind dabei wichtig für die Verfügbarkeit standardisierter und geprüfter Nachhaltigkeitsinformationen. Je weniger Unternehmen standardisiert berichten, desto größer ist die Datenproblematik. Zwar können Schätzwerte (Proxies) in bestimmten Fällen helfen, Datenlücken zu überbrücken. Sie stellen jedoch kein universell einsetzbares Lösungskonzept dar. Weniger Bürokratie auf europäischer Ebene geplantMit dem Ziel „A simpler and faster Europe“ will die EU-Kommission Bürokratie abbauen und hat mit dem Omnibus-Paket umfassende Änderungen an der CSRD vorgeschlagen. So wurden die ursprünglich vorgesehenen Berichtspflichten für große Unternehmen sowie für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen um zwei Jahre auf die Geschäftsjahre 2027 bzw. 2028 verschoben („stop the clock“). Zudem soll der Anwendungsbereich der CSRD auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden beschränkt werden. Die Berichtstandards werden parallel überarbeitet und deutlich verschlankt. Der Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung der CSRD sieht eine weitgehende 1:1-Umsetzung vor, berücksichtigt jedoch bereits Vorschläge der EU-Kommission. Der Gesetzesvorschlag sieht zudem eine sogenannte ‚Konzernbefreiung‘ für Tochterunternehmen vor, deren Muttergesellschaft bereits berichtspflichtig ist. Für große, kapitalmarktorientierte Unternehmen, wie etwa Banken, soll diese Ausnahme laut Regierungsentwurf jedoch nicht gelten.
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