Satzung
(Zur sprachlichen Vereinfachung wird in dieser Satzung bei einigen Satzungsregelungen nur die grammatisch männliche Form verwendet. Gemeint sind stets Menschen jeglicher geschlechtlicher Identität.)
Stand: April 2024
Der Verein führt den Namen Bundesverband deutscher Banken e. V. („Bankenverband“).
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Bankenverbandes ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Aufgabe des Bankenverbandes ist es, unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Belange die Interessen der Banken und der Finanzdienstleistungsbranche in Deutschland in allen Angelegenheiten zu vertreten, die sich nicht auf den Bereich eines einzelnen regionalen Verbandes oder des Arbeitgeberverbandes beschränken, und zwar insbesondere durch:
a) Zusammenarbeit mit den Mitgliedern sowie durch Unterrichtung der Mitglieder über die sie berührenden Fragen,
b) Stellungnahmen gegenüber Behörden und Parlamenten zu allen die Banken und die Finanzdienstleistungsbranche berührenden Fragen,
c) Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit und die Aufgaben der Banken und der Finanzdienstleistungsbranche in Deutschland,
d) Zusammenarbeit mit den inländischen Spitzenverbänden und mit den ausländischen Verbänden der Kreditwirtschaft und der anderen Wirtschaftsbereiche.
Der Bankenverband bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
- Innerhalb des Bankenverbandes besteht ein Einlagensicherungsfonds deutscher Banken.
- Der Einlagensicherungsfonds hat die Aufgabe, bei drohenden oder bestehenden finanziellen Schwierigkeiten von Banken, insbesondere bei drohender Zahlungseinstellung, im Interesse der Einleger Hilfe zu leisten, um Beeinträchtigungen des Vertrauens in die privaten Kreditinstitute zu verhüten.
- Das Statut des innerhalb des Bankenverbandes bestehenden Einlagensicherungsfonds ist Bestandteil dieser Satzung.
- Mitglied des Bankenverbandes können alle deutschen regionalen Verbände werden, deren Satzungszweck sich auf die Wahrung der Interessen der Banken und der Finanzdienstleistungsbranche in Deutschland beschränkt ohne Rücksicht darauf, ob die Verbände rechtsfähig sind oder nicht.
- Die Mitgliedschaft wird auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch Beschluss der Mitgliederversammlung erworben. Der Beschluss bedarf der erforderlichen Mehrheit nach § 11 Abs. 8 sowie der Zustimmung aller Mitgliedsverbände.
- Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet, den Bankenverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen sowie Veränderungen in ihrem Verband und in der Verbandsleitung anzuzeigen.
- Mitglied des Bankenverbandes können alle Banken in privater Rechtsform mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland werden, die
a) CRR-Kreditinstitut i.S.v. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG oder
b) Wertpapierinstitut i.S.v. § 1 Abs. 3d Satz 2 KWG, sofern sie einer Gruppe i.S.v. § 10a Abs. 1 Satz 1 KWG angehören, die von der Europäischen Zentralbank direkt beaufsichtigt wird, und mindestens ein anderes gruppenangehörendes Unternehmen bereits Mitglied des Bankenverbandes i. S. v. a) ist,
sind, über eine diesbezügliche Erlaubnis der Aufsichtsbehörde verfügen, und keinem institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne von § 43 Einlagensicherungsgesetz oder keiner anderen freiwilligen Sicherungseinrichtung angehören, sowie die inländischen Zweigniederlassungen bzw. Zweigstellen vergleichbarer ausländischer Kredit- oder Wertpapierinstitute. - Die Mitgliedschaft bleibt bei Wegfall der Eigenschaft als CRR-Kreditinstitut i.S.v. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG bestehen, sofern ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Wertpapierinstituts i.S.v. § 1 Abs. 3d Satz 2 KWG oder einer inländischen Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle vergleichbarer ausländischer Kredit- oder Wertpapierinstitute erfüllt werden.
- Banken wirken am Einlagensicherungsfonds nach Maßgabe dessen Statuts mit.
- Die Banken sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in allen Mitgliedsverbänden zu erwerben, auf deren Gebiet sie Betriebsstätten mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterhalten.
- Die Mitglieder haben Zwecke und Ziele des Bankenverbandes sowie seiner Mitgliedsverbände, denen sie angehören, zu fördern. Sie sind verpflichtet, diese Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Organe des Bankenverbandes zu befolgen. Das gilt auch hinsichtlich der Pflichten, die sich aus dem Statut für den Einlagensicherungsfonds deutscher Banken ergeben.
- Die Mitgliedschaft wird auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, dem die nach Abs. 7 geforderten Erklärungen und Nachweise beizufügen sind, durch Beschluss des Vorstandes erworben. Die Mitgliedsverbände sind zum Aufnahmeantrag zu hören. Der Aufnahmebeschluss bedarf der erforderlichen Mehrheit nach § 15 Abs. 4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes sind die Mitgliedsverbände zu unterrichten.
- Mitglieder müssen diese Satzung, die Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds deutscher Banken, sofern nicht nach dem Statut des Einlagensicherungsfonds eine Befreiung von der Mitwirkung gegeben ist, und die Abkommen und Vereinbarungen, die die Spitzenverbände des deutschen Kreditgewerbes zur Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten geschlossen haben, anerkennen. Gegenüber dem Bankenverband ist nachzuweisen, dass entsprechend Abs. 4 Anträge auf Mitgliedschaft bei allen Mitgliedsverbänden gestellt wurden, auf deren Gebiet eine Betriebsstätte unterhalten wird.
- Großbanken sind CRR-Kreditinstitute, die in der Statistik der Deutschen Bundesbank als Großbanken geführt werden.
- Privatbankiers sind CRR-Kreditinstitute, die in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft geführt werden. Kommanditgesellschaften auf Aktien gelten als Privatbankiers, sofern
a) die persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind und
b) die Aktien der Gesellschaft nicht über die Börse gehandelt werden und
c) die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter gebunden ist.
Auf die Voraussetzung nach Buchstabe a) kann verzichtet werden, wenn bei deren Wegfall das Kreditinstitut den Status eines Privatbankiers hatte und der Ausschuss für die Privatbankiers dem Verbleib in der Gruppe der Privatbankiers zustimmt. Ausnahmsweise kann eine Bank in der Rechtsform der GmbH oder der Aktiengesellschaft der Gruppe der Privatbankiers angehören, sofern die Bank vor der Umwandlung die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt hat und der Ausschuss für die Privatbankiers dem Verbleib zustimmt. - Als Auslandsbanken gelten
a) inländische Zweigniederlassungen bzw. Zweigstellen von Banken in privater Rechtsform, die ihren Sitz im Ausland haben, sowie
b) nach deutschem Recht gegründete Banken in privater Rechtsform, die CRR-Institut oder Wertpapierinstitut sind und deren Kapital mehrheitlich von einem oder mehreren ausländischen Gesellschaftern gehalten wird.
Den in b) genannten Banken, deren Anteile erst nach ihrer Gründung auf einen oder mehrere ausländische Gesellschafter übergegangen sind und dort zu einer mehrheitlichen ausländischen Beteiligung geführt haben, steht ein Wahlrecht zu, ob sie in die Gruppe der Auslandsbanken wechseln wollen. Bei einer Änderung der Mehrheitsverhältnisse, die zu einer Aufgabe der mehrheitlichen Beteiligung ausländischer Gesellschafter führt, kann eine Bank den Status der Auslandsbank wieder aufgeben. Der Status einer Auslandsbank schließt die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer anderen Bankengruppe aus. - Regionalbanken sind CRR-Kreditinstitute, die nicht der Gruppe der Großbanken, der Privatbankiers oder der Auslandsbanken angehören.
- Als Regionalbanken gelten auch Wertpapierinstitute, die nicht der Gruppe der Auslandsbanken angehören.
- Außerordentliches Mitglied können
a) Bankholdinggesellschaften von in- und ausländischen Mitgliedsinstituten,
b) Unternehmen, an denen Mitgliedsinstitute mehrheitlich beteiligt sind,
c) Kreditinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG, die die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 der Satzung nicht erfüllen,
d) Finanzdienstleistungsinstitute i.S.v. § 1 Abs. 1a KWG, Finanzunternehmen i.S.v. § 1 Abs. 3 KWG, Wertpapier- oder Terminbörsen i.S.v. § 1 Abs. 3e KWG und gemischte Finanzholdinggesellschaften i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR (VO (EU) 575/2013) sowie Anbieter von Nebendienstleistungen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR (VO (EU) 575/2013)
e) Zahlungsdienstleister im Sinne des ZAG
f) Wertpapierinstitute im Sinne des WpIG, die nicht die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 erfüllen,
g) Unternehmen, die auf Grundlage von innovativen Technologien Produkt- oder Prozesspartner von Kreditinstituten sind oder finanzdienstleistungsbezogene Produkte oder Dienstleistungen erstellen, sowie
h) ausländische Unternehmen, die mit den in Abs. 1 lit. c – g aufgeführten Unternehmen vergleichbar sind,
werden, sofern die Mitgliedschaft im Interesse des Bankenverbandes liegt. - CRR-Kreditinstitute können außerordentliches Mitglied werden, wenn sie bereits Mitglied in einem anderen Verband der deutschen Kreditwirtschaft sind und einem institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne von § 43 Einlagensicherungsgesetz oder einer anderen freiwilligen Sicherungseinrichtung angehören. Nicht als Sicherungseinrichtung in diesem Sinne gelten die Einlagensicherungssysteme gemäß dem Einlagensicherungsgesetz.
- Für die Aufnahme ist ein Antrag erforderlich, über den der Vorstand beschließt.
- Eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu einem Mitgliedsverband ist nicht erforderlich.
- Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsverbandes oder eines Mitgliedes gemäß § 6 endet durch Austritt, Ausschluss oder Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes gemäß § 6 endet zudem bei Beendigung der Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverband, obwohl vom Mitglied auf dem Gebiet dieses Mitgliedsverbandes eine Betriebsstätte unterhalten wird. Der Austritt aus dem Bankenverband kann nur schriftlich mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitgliedsverband oder ein Mitglied gemäß § 6 seine Pflichten gegenüber dem Bankenverband schwer verletzt oder sonstigen Interessen und Zielen des Bankenverbandes oder der Banken in Deutschland grob zuwidergehandelt hat. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Über die Beendigung der Mitgliedschaft im Bankenverband sind die Mitgliedsverbände zu unterrichten.
- Das ausscheidende Mitglied bleibt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr zu erbringen sowie sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Bankenverband zu erfüllen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens begründet waren.
- Die Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes gemäß § 8 endet durch Austritt, Ausschluss oder Kündigung. Die Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds gemäß § 8 endet zudem bei Wegfall der Voraussetzungen für diese Mitgliedschaft, insbesondere wenn die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gemäß § 6 Abs. 1 erfüllt werden. Der Austritt durch ein außerordentliches Mitglied wie auch die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand kann nur schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Für den Ausschluss gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 entsprechend.
Organe des Bankenverbandes sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Delegiertenversammlung,
c) der Vorstand,
d) das Präsidium,
e) die Geschäftsführung.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bankenverbandes. Ihre Beschlüsse gehen den Beschlüssen aller anderen Organe, der Arbeitsausschüsse und des Ausschusses für die Einlagensicherung vor.
- Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der Mitgliedsverbände, der Mitgliedsbanken und der außerordentlichen Mitglieder.
- Die Mitgliedsverbände werden durch die Vorsitzenden ihrer Vorstände oder ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Die Mitgliedsbanken werden durch ein Mitglied der Geschäftsleitung des eigenen Instituts vertreten. Eine Vertretung durch eine andere in der Mitgliederversammlung stimmberechtigte Person ist zulässig.
- Jeder Mitgliedsverband hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliedsbanken haben für jedes angefangene Einhundert der zu Beginn des Kalenderjahres im Inland tätigen Inhaberinnen und Inhaber, Mitglieder der Geschäftsleitung sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stimme. Die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Außerordentliche Mitglieder haben eine Stimme.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Turnus von drei Jahren statt und ist möglichst innerhalb der ersten vier Monate des betreffenden Jahres anzusetzen. Das Präsidium kann aus wichtigen Gründen außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine solche muss stattfinden, wenn dies Mitglieder, die ein Zehntel der Stimmen der Mitgliederversammlung repräsentieren, unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich beantragt.
- Die Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch eingeschriebenen Brief unter Wahrung einer Einberufungsfrist von 14 Tagen durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Präsidiums. Dabei ist den Mitgliedern die Tagesordnung stets vorher und möglichst gleichzeitig mit dem Einladungsschreiben bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums von der Einhaltung der Einberufungsfrist und -form abgesehen werden.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Bankenverbandes, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Präsidiums.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. Alle Beschlüsse erfordern, soweit die Satzung oder gesetzliche Vorgaben keine anderen Mehrheitsverhältnisse vorsehen, eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine mit gleicher Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) die Wahl der Mitglieder der Delegiertenversammlung gemäß § 12 Abs. 1,
b) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedsverbänden
c) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedsverbänden und Mitgliedern gemäß § 9,
d) die Auflösung des Verbandes gemäß § 23. - Mitglieder sind in Angelegenheiten, die den Einlagensicherungsfonds betreffen, nur stimmberechtigt, wenn sie selbst am Einlagensicherungsfonds mitwirken.
- Die Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich als Präsenzsitzung. Schriftlich, telefonisch oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation (z. B. Videokonferenz) durchgeführte Versammlungen und Beschlussfassungen der Mitglieder auch in Kombination mit einer Präsenzsitzung sind zulässig, wenn dies der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Präsidiums in Abstimmung mit der Geschäftsführung für den Einzelfall bestimmt.
- Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Mitgliedsverbände und weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Vertreter der außerordentlichen Mitglieder können nicht in die Delegiertenversammlung gewählt werden. Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Mitglied bei der Bank aus, so endet die Mitgliedschaft. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds kann die Delegiertenversammlung ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
- An gewählten Mitgliedern gehören der Delegiertenversammlung an:
- bis zu sechs Mitglieder der Geschäftsleitung von Privatbankiers,
- bis zu zehn Mitglieder der Geschäftsleitung von Regionalbanken und von Auslandsbanken,
- bis zu zwei Mitglieder der Geschäftsleitung jeder der Großbanken.
Die genannten Bankengruppen und Großbanken haben ein Anrecht darauf, dass eine solche Zahl von Mitgliedern gewählt wird. - Jedes Mitglied hat in der Delegiertenversammlung eine Stimme.
- Die Mitgliedsverbände werden durch die Vorsitzenden ihrer Vorstände oder ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Unabhängig hiervon kann jeder Mitgliedsverband und jedes gewählte Mitglied seine Stimme(n) auf ein anderes Mitglied der Delegiertenversammlung übertragen. Eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.
- Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im Jahr statt und ist möglichst innerhalb der ersten vier Monate des Jahres anzusetzen. Das Präsidium kann aus wichtigen Gründen außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen. Eine solche muss stattfinden, wenn dies ein Zehntel ihrer Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes schriftlich beantragen. Auf Antrag eines Mitgliedsverbandes oder aller gewählten Vertreter einer Bankengruppe ist die Tagesordnung zu ergänzen, wenn der Antrag unter Bezeichnung der gewünschten Ergänzung vor Ablauf einer Woche vor dem Termin der Delegiertenversammlung bei der Geschäftsführung eingeht.
- Die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Delegiertenversammlungen erfolgt durch den Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch ein Mitglied des Präsidiums schriftlich durch eingeschriebenen Brief unter Wahrung einer Einberufungsfrist von vierzehn Tagen. Dabei ist den Mitgliedern die Tagesordnung stets vorher und möglichst gleichzeitig mit dem Einladungsschreiben bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums von der Einhaltung der Einberufungsfrist und -form abgesehen werden.
- Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der Präsident des Bankenverbandes und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Präsidiums.
- Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören die
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den Vorstand,
b) Einsetzung von Arbeitsausschüssen zur Beratung der Organe des Bankenverbandes sowie deren Aufgaben und deren Absetzung,
c) Wahl der Mitglieder der Arbeitsausschüsse und des Ausschusses für die Einlagensicherung,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e) Feststellung der Jahresrechnung – bestehend aus Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Vermögensrechnung,
f) Entlastung von Vorstand, Präsidium, Geschäftsführung und besonderen Vertreter,
g) Wahl der Prüfer der Jahresrechnung des Verbandes,
h) Festsetzung der von den ordentlichen Mitgliedern aufzubringenden Summe der Mitgliedsbeiträge nach § 18,
i) Entgegennahme des Jahresabschlusses des Einlagensicherungsfonds deutscher Banken,
j) Entlastung der Mitglieder des Ausschusses für die Einlagensicherung,
k) Beschlussfassung über den Ausschluss einer Bank aus dem Einlagensicherungsfonds (§ 4 des Statuts des innerhalb des Bankenverbandes bestehenden Einlagensicherungsfonds). - Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Stimmen vertreten sind. Alle Beschlüsse erfordern, soweit die Satzung oder gesetzliche Vorgaben keine anderen Mehrheitsverhältnisse vorsehen, eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist eine Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine mit gleicher Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einberufene Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
- Sind bei einer Wahl mehrere Personen gleichzeitig zu wählen, ist Listenmehrheitswahl oder Blockwahl zulässig. Bei der Listenmehrheitswahl hat jedes Mitglied der Delegiertenversammlung so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind, wobei jedoch einer Bewerberin oder einem Bewerber höchstens eine Stimme gegeben werden darf. Es können mehr Bewerberinnen und Bewerber auf die Wahlliste gesetzt werden, als Personen zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die höchsten Stimmenzahlen und eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den betroffenen Bewerberinnen und Bewerbern. Ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Eine Blockwahl ist auf Beschluss der Delegiertenversammlung und nur dann zulässig, wenn sich maximal so viele Personen zur Wahl stellen, wie auch zu wählen sind. Bei der Blockwahl hat jedes Mitglied der Delegiertenversammlung nur eine Stimme, so dass nur entweder alle Bewerberinnen und Bewerber gemeinsam gewählt werden können oder ihnen insgesamt die Stimme versagt werden kann. Alle Bewerberinnen und Bewerber sind gemeinsam gewählt, wenn diese eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.
- Die Delegiertenversammlung erfolgt grundsätzlich als Präsenzsitzung. Schriftliche, telefonische oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation (z. B. Videokonferenz) durchgeführte Versammlungen und Beschlussfassungen der Delegierten sind auch in Kombination mit einer Präsenzsitzung zulässig, wenn dies der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Präsidiums in Abstimmung mit der Geschäftsführung für den Einzelfall bestimmt.
- Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Scheidet ein gewähltes Mitglied bei der Bank aus, so endet dessen Mitgliedschaft. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt.
- In die Arbeitsausschüsse können bis zu zwei Vertreter von außerordentlichen Mitgliedern gewählt werden. Diese Vertreter gehören dem jeweiligen Ausschuss in beratender Funktion ohne Stimmrecht an.
- Den Arbeitsausschüssen sollen nicht mehr als 24 Mitglieder angehören. Den Arbeitsausschüssen sollen Vertreter der Privatbankiers, der Regionalbanken, der Auslandsbanken und der Großbanken angehören, sofern aus sachlichen Gründen keine andere Zusammensetzung geboten ist.
- Jeder Arbeitsausschuss wählt selbst seinen Vorsitzenden und bei Bedarf dessen Stellvertreter.
- Die Arbeitsausschüsse werden von der Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden zu den Sitzungen eingeladen. Die Sitzungen können auch in Form von Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden bzw. einzelne Mitglieder des Ausschusses per Telefon oder Video hinzugeschaltet werden.
- Die Arbeitsausschüsse müssen einberufen werden, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.
- Der Vorstand kann für bestimmte Themen Projektausschüsse einberufen. Die Zahl der Mitglieder wird vom Vorstand im Einzelfall bestimmt. § 13 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend.
- Der Vorstand kann zur Förderung des Informationsaustauschs von Mitgliedsbanken, auch mit Dritten, die nicht Mitglied im Bankenverband sind, Kommunikationsforen einberufen.
- Der Vorstand ist ein engeres Gremium der Delegiertenversammlung. Ihm gehören als gewählte Mitglieder an:
a) je ein Mitglied der Geschäftsleitung der Großbanken,
b) fünf Mitglieder der Geschäftsleitung von Regionalbanken und von Auslandsbanken,
c) zwei Mitglieder der Geschäftsleitung von Privatbankiers.
Außerdem sind der oder die Hauptgeschäftsführer sowie sofern bestellt auch der hauptamtliche Präsident des Bankenverbandes kraft Amtes Mitglied des Vorstandes. Diese haben gemeinsam eine Stimme. - Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zu der nach Ablauf ihrer Amtsperiode erfolgenden Neuwahl, es sei denn, dass ein gewähltes Vorstandsmitglied zurücktritt oder von der Delegiertenversammlung abberufen wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied als Mitglied der Geschäftsleitung bei der Bank aus, so endet die Mitgliedschaft unmittelbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds vorzunehmen.
- Der Vorstand wählt ohne die Stimmen des oder der Hauptgeschäftsführer oder des hauptamtlichen Präsidenten das Präsidium.
- Die Sitzung des Vorstandes erfolgt grundsätzlich als Präsenzsitzung. Schriftlich, telefonisch oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation (z. B. Videokonferenz) durchgeführte Sitzungen und Beschlussfassungen der Mitglieder des Vorstandes sind zulässig, wenn dies der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Präsidiums für den Einzelfall bestimmt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen oder sich schriftlich äußern. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich, mindestens jedoch sechs Stimmen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bankenverbandes zuständig, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand legt die Strategie der Verbandspolitik fest, und bestimmt die Richtlinien für die Verbandsarbeit und wählt ohne die Stimmen des oder der Hauptgeschäftsführer oder des hauptamtlichen Präsidenten die Mitglieder der Hauptgeschäftsführung und, sofern kein ehrenamtlicher Präsident gewählt wurde, einen hauptamtlichen Präsidenten. Er ist ermächtigt zu allen Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Verbandes im Rahmen der Satzung geboten oder wünschenswert sind. Er kann jederzeit die Aufgaben der Arbeitsausschüsse und Projektausschüsse übernehmen oder bestimmte Themen einem oder mehreren Arbeitsausschüssen zuweisen.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Arbeitsausschüsse, des Ausschusses für die Einlagensicherung sowie der Projektausschüsse teilzunehmen.
- Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bankenverbandes für die jährliche Aufstellung der Jahresrechnung des Bankenverbandes und des Jahresabschlusses des Einlagensicherungsfonds einen besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen, der jeweils gemeinsam mit einem Mitglied des Präsidiums oder gemeinsam mit einem Mitglied der Hauptgeschäftsführung den Bankenverband vertritt. Die Bestellung endet mit Abberufung durch den Vorstand oder unmittelbar mit Ausscheiden des besonderen Vertreters aus dem Bankenverband.
- Das Präsidium des Bankenverbandes besteht
a) aus dem aus der Mitte des Vorstandes gewählten ehrenamtlichen Präsidenten sowie zwei jeweils aus der Mitte des Vorstandes gewählten Mitgliedern oder
b) aus dem hauptamtlichen Präsidenten und drei jeweils aus der Mitte des Vorstandes gewählten Mitgliedern.
Dem Präsidium soll je ein Vertreter der Großbanken, der Regionalbanken und der Privatbankiers angehören. - Ist ein hauptamtlicher Präsident gewählt, wählt das Präsidium aus seiner Mitte einen ehrenamtlichen Stellvertreter.
- Das Präsidium ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Der Bankenverband wird durch zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten.
- Die Hauptgeschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Hauptgeschäftsführern und ihren Stellvertretern.
- Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern und der Hauptgeschäftsführung.
- Das Präsidium schließt die Anstellungsverträge mit den Mitgliedern der Geschäftsführung und der Hauptgeschäftsführung sowie mit dem hauptamtlichen Präsidenten. Es bestimmt ihre Bezüge und die sonstigen Vertragsbedingungen.
- Die Geschäftsführung nimmt wie folgt an den Sitzungen der Organe und Ausschüsse mit beratender Stimme teil:
- an der Mitgliederversammlung und der Delegiertenversammlung die Geschäftsführung,
- im Vorstand die stellvertretenden Mitglieder der Hauptgeschäftsführung,
- im Präsidium die Hauptgeschäftsführung, sofern nicht ein hauptamtlicher Präsident bestellt ist
- bei dem Ausschuss für die Einlagensicherung und den Arbeitsausschüssen der jeweils zuständige Geschäftsführer.
Unabhängig hiervon sind die Mitglieder der Hauptgeschäftsführung berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Im Übrigen bestimmt der Sitzungsleiter in Abstimmung mit der Geschäftsführung über die Hinzuziehung weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bankenverbandes.
- Die Mittel, die der Bankenverband zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt, werden vor allem durch Beiträge der ordentlichen Mitglieder aufgebracht. Der Beitrag eines ordentlichen Mitglieds errechnet sich als Anteil an der gemäß § 12 Absatz 8 Buchstabe h) festgelegten Summe der Mitgliedsbeiträge. Er entspricht dem Anteil der vom Mitglied gemeldeten am Beginn des Geschäftsjahres im Inland tätigen Personen an der Gesamtanzahl der gemeldeten im Inland tätigen Personen. Die im Inland tätigen Personen sind aufgeschlüsselt nach den in Gebieten von Mitgliedverbänden tätigen Personen bis zum 15. Januar des Geschäftsjahres von den Mitgliedsbanken dem Bankenverband mitzuteilen. Der Bankenverband unterrichtet jeden Mitgliedsverband über die von einem Mitglied für sein Gebiet gemeldete Anzahl der tätigen Personen.
- Die Geschäftsführung stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig einen Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr auf, der dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt wird.
- Auf Grund des Voranschlages legt der Vorstand die Erhebung von Vorschüssen fest, während über die Höhe der Summe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder endgültig die Delegiertenversammlung in dem jeweiligen Geschäftsjahr beschließt.
- Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres stellt die Geschäftsführung eine Jahresrechnung auf, die die gewählten Prüfer vor der Vorlage an die Delegiertenversammlung zur endgültigen Feststellung zu prüfen haben.
- Außerordentliche Mitglieder zahlen für jede für das außerordentliche Mitglied im Inland tätige Person ein Viertel des gemäß § 18 Absatz 1 errechneten Pro-Kopf-Beitrags, mindestens jedoch 10.000 €. Der Vorstand kann den Beitrag in begründeten Fällen für außerordentliche Mitglieder verändern, wenn dies im Hinblick auf eine geringe Anzahl der für dieses Mitglied im Inland tätigen Personen, etwa in einer Unternehmensgründungsphase, nach seiner Beurteilung angemessen ist. Für diese Beschlüsse kann der Vorstand auch eine allgemeine Regelung treffen.
- Die am Beginn des Geschäftsjahres im Inland tätigen Personen sind bis zum 15. Januar des Geschäftsjahres von den außerordentlichen Mitgliedern dem Bankenverband mitzuteilen.
- Beiträge der außerordentlichen Mitglieder vereinnahmt der Verband unabhängig von den Beiträgen der ordentlichen Mitglieder.
- Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse des Bankenverbandes und seiner Mitgliedsverbände sind verpflichtet, alles, was sie in dieser Eigenschaft über die Tätigkeit und die Arbeitsergebnisse des Einlagensicherungsfonds sowie über die Verhältnisse der angeschlossenen Banken und über deren Kundinnen und Kunden erfahren, unter Wahrung strengster Verschwiegenheit nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten, und zwar auch nicht nach Beendigung ihrer Zugehörigkeit zu den Organen und Ausschüssen. Diese Verpflichtung ist auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und erforderlichenfalls auch den sonst vom Bankenverband eingeschalteten Personen aufzuerlegen.
- Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bankenverbandes sind auf Verfahren zu verpflichten, die Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und gegen die entsprechenden Regelungen des EU-Rechts vermeiden sollen.
- Absatz 1 gilt nicht für Mitteilungen, die den jeweils zuständigen Aufsichts- bzw. Abwicklungsbehörden oder dem Prüfungsverband deutscher Banken von Organen des Bankenverbandes im Zusammenhang mit den Aufgaben des Einlagensicherungsfonds nach pflichtgemäßem Ermessen gemacht werden. Absatz 1 gilt ferner nicht für Mitteilungen an einen Mitgliedsverband des Bankenverbandes, die im Zusammenhang mit der Aufnahme, dem Ausschluss oder der Berechnung der Mitgliedsbeiträge einer Bank erfolgen.
- Die Verschwiegenheitspflicht der Absätze 1 und 2 gilt auch in Bezug auf Banken, die Mitglied des Prüfungsverbandes sind, ohne bereits Mitglied des Bankenverbandes zu sein.
Sämtliche Ämter können nur persönlich und – mit Ausnahme des hauptamtlichen Präsidenten und der Geschäftsführung – ehrenamtlich ausgeübt werden.
Über alle Sitzungen der Verbandsorgane, des Ausschusses für die Einlagensicherung und der Arbeitsausschüsse sind Protokolle zu fertigen, die von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle des Bankenverbandes aufzubewahren sowie den Mitgliedern der betreffenden Organe oder Ausschüsse zur Verfügung zu stellen sind.
Bei Auflösung des Bankenverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des noch vorhandenen Vermögens.
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Satzung (April 2024)
Die Satzung des Bundesverband deutscher Banken
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Dr. Peter Hüfner
Stab
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