Artikel

P-Konto und Entlastungspaket der Regierung: Wie sichere ich mir das Geld trotz P-Konto?

Sylvie Ernoult

Die Energiepreise steigen rasant und die Inflation macht sich in allen Lebensbereichen bemerkbar. Um seine Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen, hat die Bundesregierung ein großes Entlastungspaket beschlossen. Darunter fallen zum Beispiel 300 Euro Energiegeld sowie eine Erhöhung des Kindergelds. 

Sind Sie Inhaber eines Pfändungsschutzkontos, haben Sie sich sicherlich schon gefragt, ob Sie ebenfalls Adressat dieser Maßnahmen sind oder ob die zusätzlichen Mittel Ihren Gläubigern zufallen werden. Wir sind den dringendsten Fragen auf den Grund gegangen.  

Dürfen Sie als P-Konto-Inhaber über das Energiegeld der Bundesregierung verfügen? 

Grundsätzlich ist es erstmal so, dass zum Beispiel die 300 Euro Energiegeld, die im Entlastungspaket beschlossen wurden, bei Gutschrift auf das Konto der Zwangsvollstreckung unterliegen. Dies gilt für alle Girokonten unabhängig davon, ob sie als Pfändungsschutzkonten geführt werden. Hilfsgeldzahlungen fallen somit erstmal dem Pfändungsgläubiger zu, bzw. bei Pfändungsschutzkonten insoweit, wie sie über dem individuellen kalendermonatlichen Freibetrag des Schuldners liegen.

Werde ich somit um die gewollte Entlastung gebracht? 

Die von der Bundesregierung beschlossenen Energiegelder sind – ebenso wie die Soforthilfezahlungen, die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie gewährt wurden - nicht anders zu behandeln als andere Kontogutschriften.

Nun ist es aber so, dass höchstrichterliche Entscheidungen zu den Sonderhilfezahlungen vorliegen, die dem Schuldner Möglichkeiten eröffnen, wie er sich das Guthaben aus einer Soforthilfezahlung auf seinem Girokonto auch im Falle einer Kontopfändung erhalten kann. So hatte der Bundesgerichtshof in einem am 7. April 2021 veröffentlichten Beschluss die Frage entschieden, ob eine auf ein Pfändungsschutzkonto eingezahlte Corona-Soforthilfe pfändbar ist (Beschl. v. 10.03.2021, Az. VII ZB 24/20). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 ZPO unpfändbare Forderung.

Das Gleiche gilt auch für Energiesofortzahlungen. Damit der Schuldner jedoch über das Guthaben aus dem Energiegeld auch auf seinem P-Konto verfügen kann, muss dieser in entsprechender Anwendung von § 850k Abs. 4 ZPO einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages beim Vollstreckungsgericht stellen.

Wie stelle ich einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags beim Vollstreckungsgericht? 

Möchten Sie Ihren Pfändungsfreibetrag erhöhen lassen, ist ein Antrag nach § 850k Abs. 5 ZPO beim zuständigen Gericht zu stellen. Hierbei müssen Sie keine spezielle Form einhalten. Im Netz finden Sie entsprechende Musterschreiben, die Sie als Anhaltspunkt nutzen können. 

Darf ich über das erhöhte Kindergeld auf dem P-Konto verfügen?

Damit das erhöhte Kindergeld auf dem P-Konto vor einer Pfändung geschützt ist, ist der monatliche Freibetrag zu erhöhen. Das ist möglich, wenn eine Bescheinigung, z. B. die der Familienkasse, vorliegt.

Das könnte Sie auch interessieren:

Ein Paar vor dem Laptop; er schreibt auf einen Zettel, beide lächeln
Artikel

Welches Kontomodell zu welchem Paar passt

Gemeinsame Miete, Urlaube oder der Wocheneinkauf – wer als Paar zusammenlebt, steht früher oder später vor der Frage: Wie regeln wir unsere Finanzen? Einzelkonto, Gemeinschaftskonto oder ein Mix aus beidem? In diesem Artikel erfahren Sie mehr darüber.

Wintersport
Artikel

Kaufkraft-Vergleich: Die günstigsten Winterreiseziele in Europa

Verschneite Skipisten, urige Berghütten und weltbekannte Wintersportorte – ein Urlaub in den Bergen verspricht aktive Erholung. Doch wie weit reicht das eigene Budget vor Ort tatsächlich? Ein Kaufkraftvergleich zeigt, wie viel Wert Ihr Geld im Urlaub wirklich hat.