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So nutzen Sie bei der Kapitalanlage steuerliche Vorteile für Ihre Kinder

Sylvie Ernoult

Der Aufbau eines kleinen Vermögens für das Kind ist ein Ziel, das viele Eltern haben. Eine entsprechende Vorsorge ermöglicht dann zum Beispiel einen zukünftigen Auslandsaufenthalt oder den Führerschein. Neben dem Vermögensaufbau für den Nachwuchs kann die Anlage auch steuerlich interessant sein. 

Denn genau wie Erwachsene verfügen Kinder über einen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bei Kapitalerträgen, den sie auf ihre Erträge geltend machen können. Bis zu dieser Summe können die Eltern, die als gesetzliche Vertreter auch das Konto auf den Namen des Kindes eröffnen müssen, für das Kind gesonderte Freistellungsaufträge erteilen. So können Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des erteilten Freistellungsauftrags von der Bank ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt werden.

Doch der steuerliche Vorteil einer Depoteröffnung fürs Kind endet nicht mit dem Sparer-Pauschbetrag. Kinder bleiben nämlich über den Sparer-Pauschbetrag hinaus steuerfrei, da sie genau wie Erwachsene über einen steuerlichen Grundfreibetrag verfügen. Dieser wurde zum Jahreswechsel von 9.744 Euro (2021) auf 9.984 Euro (2022) angehoben. Bei dem steuerlichen Grundfreibetrag handelt es sich um eine Summe, die grundsätzlich steuerfrei bezogen werden kann. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den definierten Grundfreibetrag überschreitet, ist Einkommensteuer zu zahlen. Da Kinder im Regelfall über keine eigenen Einkünfte und Jugendliche, wenn überhaupt, nur über geringfügige Einkünfte verfügen, wird dieser Betrag in der Regel nicht überschritten; somit fallen auch keine Steuern an. 

Der Grundfreibetrag kann allerdings nicht von der Bank beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigt werden. Um ihn geltend machen zu können, müssen die Eltern für das Kind eine Einkommensteuererklärung abgeben, damit das Finanzamt die von der Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer erstatten kann. Bei der Steuererklärung werden die Kapitalerträge steuerlich dem Kind und nicht den Eltern zugerechnet. Es findet eine strikte Vermögenstrennung statt. Die Eltern haben zudem die Möglichkeit, für ihre Kinder eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen. Die Bescheinigung wird dann der Bank vorgelegt. Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung kann man sich per Definition von der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge freistellen lassen.

Hierbei gilt es jedoch einen wichtigen Punkt zu beachten: Wenn Sie die steuerlichen Vorteile einer Übertragung von Kapital auf Ihr Kind nutzen, dann gehört das übertragene Geld Ihrem Kind und Sie dürfen nicht mehr darüber verfügen. Das heißt, dass Sie das Ersparte nicht für sich selbst ausgeben oder zurückverlangen können. Sie dürfen nur dann über das Kapital verfügen, wenn die Ausgabe dem Kind dient, Sie damit also zum Beispiel den Führerschein oder einen Studienaufenthalt des Kindes im Ausland finanzieren. Die Überbrückung eigener finanzieller Engpässe mit dem Vermögen der Kinder ist strikt verboten.  

Auswirkungen vom Kapital der Kinder auf weitere Leistungen und Bezüge 

Ein weiterer Aspekt muss berücksichtigt werden, wenn Sie Ihren Kindern Vermögen übertragen. Sind diese volljährig, kann dies ein Ende der Mitversicherung über die gesetzliche Familienversicherung nach sich ziehen. Die Einkommensgrenze, um weiterhin beitragsfrei familienversichert zu bleiben, liegt aktuell bei 470 Euro im Monat. Falls diese Einkommensgrenze überschritten wird, müssen sich die erwachsenen Kinder selbstständig krankenversichern. Darüber hinaus kann sich entsprechendes Vermögen auch auf die Möglichkeit niederschlagen, eine Studienunterstützung durch Bafög zu erhalten: Das verfügbare Vermögen der Studierenden wird direkt mit dem Bafög-Freibetrag verrechnet. 

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Sylvie Ernoult

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