Stellungnahme

DK zur Konsultation der Bafin zur 9. MaRisk-Novelle

Thomas Schlüter
Thomas Schlüter

Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die von der Aufsicht vorgelegten Anpassungen im Sinne einer grundsätzlichen Neuausrichtung der MaRisk sowie die damit verfolgte Zielsetzung eines proportionalen und verstärkt prinzipienorientierten Ansatzes sowie der Komplexitätsreduktion.

Gleichzeitig verbleibt eine Reihe von Aspekten, die weiter angepasst werden müssen, um die neuen Anforderungen konsequent an dieser Zielsetzung auszurichten und die von der Aufsicht in Aussicht gestellten Erleichterungen sicherzustellen. Ziel muss es sein, die Belastungen für die Institute auf das erforderliche Maß zu begrenzen und die angestrebten Erleichterungen auch in der Praxis spürbar werden zu lassen.

Stellungnahme - Bafin zur 9. MaRisk-Novelle

PDF

Das könnte Sie auch interessieren:

Stellungnahme

DK zum Regierungsentwurf des Digitale Identitätengesetz – DIdG

Der Regierungsentwurf des Digitale Identitätengesetzes (DIdG) schafft die nationalen Rechtsgrundlagen für die EUDI-Wallet mit dem Ziel, das elektronische Identifizieren, Signieren, Siegeln und die Verwendung von digitalen Nachweisen für alle Bürger zu ermöglichen und zu vereinfachen. Für die Kreditwirtschaft sind hierbei besonders die Auswirkungen des Gesetzes auf den Zahlungsverkehr von praktischer Bedeutung. Jedoch bleibt das Verhältnis zum Zahlungsdiensterecht unklar.

Stellungnahme

DK zum Telekommunikationsgesetz vom März 2026 und zu Rufnummern-Spoofing

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) gibt unter anderem einen rechtlichen Rahmen gegen Telefonbetrug, schützt die Verbraucher jedoch bisher nicht ausreichend effektiv davor. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) schlägt deswegen vor, das deutsche Telekommunikationsrecht so weiterzuentwickeln, dass Telekommunikationsanbieter verpflichtet und rechtlich in die Lage versetzt werden, moderne Authentifizierungs- und Erkennungsverfahren flächendeckend einzusetzen und ggf. auch das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) entsprechend anzupassen.