08. Oktober 2025
Aktuelles Stichwort zur Änderung bei Banküberweisungen: Die Empfängerüberprüfung
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Für einen besseren Schutz vor Betrugsversuchen im Zahlungsverkehr gibt es ab 9. Oktober die Empfängerüberprüfung. Zusätzlich wird allen Kundinnen und Kunden ab diesem Datum die Echtzeitüberweisung flächendeckend angeboten. Ablauf der EmpfängerüberprüfungKundinnen und Kunden wird bei der Eingabe von Überweisungen das Ergebnis der Empfängerüberprüfung angezeigt. Dabei wird geprüft, ob der Name des Zahlungsempfängers und die IBAN mit den Daten des Empfängerkontos übereinstimmen. Diese Überprüfung erfolgt automatisch in Sekundenschnelle. Dabei werden Kundinnen und Kunden folgende Rückmeldungen nach Eingabe der Überweisungsdaten angezeigt: - IBAN stimmt mit Namen des Zahlungsempfängers überein
- IBAN stimmt mit Namen des Zahlungsempfängers nahezu überein (zusätzlich wird der richtige Name genannt)
- IBAN stimmt nicht mit Namen des Zahlungsempfängers überein
Anhand des Ergebnisses der Überprüfung können Kundinnen und Kunden entscheiden, ob sie die Überweisung/den Dauerauftrag freigeben möchten. Abweichungsmeldungen sind dabei zunächst nicht ungewöhnlich und sollten nicht beunruhigen. Beispielsweise kann es vorkommen, dass selbstständige Handwerker das Firmenkonto nur unter dem persönlichen Namen und nicht unter der bekannten Firmenbezeichnung führen. Diese Missverständnisse lassen sich in der Regel aufklären, wenn Kundinnen und Kunden die Zahlungsempfänger direkt kontaktieren. Gültig in der EU – mit schrittweiser AusweitungDie gesetzliche Grundlage für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) bildet die EU-Verordnung 260/2012. Diese wurde durch die EU-Verordnung 2024/886 vom 13. März 2024 um Vorgaben zur Empfängerüberprüfung ergänzt. Spätestens ab dem 9. Oktober 2025 sind damit alle Banken gesetzlich verpflichtet, bei SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen zwischen Zahlungskonten die Empfängerüberprüfung durchzuführen. Weder Zahler noch Zahlungsempfänger zahlen für die Überprüfung. Unternehmen können die Empfängerüberprüfung bei Sammelüberweisungen „abwählen“, z.B. als Vereinfachung bei regelmäßigen Gehaltszahlungen an bekannte Zahlungsempfänger. Zunächst gilt die Empfängerüberprüfungspflicht für SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen zwischen Zahlungskonten im Euroraum sowie für neue oder geänderte Daueraufträge. Für bestehende Daueraufträge und Lastschriften ändert sich nichts. Bis zum 9. Juli 2027 wird die Verpflichtung auf alle Mitgliedstaaten der EU ausgeweitet. Island, Liechtenstein und Norwegen können sich ebenso anschließen.
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