Fragen und Antworten zur Empfängerüberprüfung
Für eine Überweisung geben Sie immer den Namen des Zahlungsempfängers und dessen IBAN an. Diese Angaben werden bei der Empfängerüberprüfung mit den Daten des Zielkontos abgeglichen. Das Ergebnis wird Ihnen angezeigt. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie die Überweisung freigeben möchten.
Der Gesetzgeber möchte Überweisungen an falsche Personen vermeiden – sei es aufgrund von Fehleingaben oder Betrug. Dazu sollen mithilfe der Empfängerüberprüfung Fehler in Bezug auf den Zahlungsempfänger erkannt werden können.
Die Empfängerüberprüfung wird ab 9. Oktober 2025 von allen Banken durchgeführt (siehe dazu auch die Antwort auf die nächste Frage: „In welchen Fällen gibt es die Empfängerüberprüfung?“).
Die Empfängerüberprüfung gibt es bei
- SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen
- im Online-Banking
- zwischen Zahlungskonten
- ab 9. Oktober 2025 zwischen den Euroländern der Europäischen Union und
- ab 9. Juli 2027 innerhalb der gesamten Europäischen Union.
Zusätzlich können auch Island, Liechtenstein und Norwegen die gesetzlichen Vorgaben zur Empfängerüberprüfung übernehmen (siehe Antwort auf die Frage „Was ist mit Island, Liechtenstein und Norwegen?“).
Nein. Wenn Sie einen Überweisungsbeleg am Schalter abgeben, führt der Kundenbetreuer direkt die Empfängerüberprüfung durch.
Die gesetzliche Grundlage für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) bildet die EU-Verordnung 260/2012. Diese wurde durch die EU-Verordnung 2024/886 vom 13. März 2024 um Vorgaben zur Empfängerüberprüfung ergänzt. Darauf basierend gibt es für die technische Abwicklung ein europaweit einheitliches Verfahren, das „Verification Of Payee Scheme“ des European Payments Council, siehe Verification Of Payee Scheme Rulebook.
Für die Empfängerüberprüfung fragt die Bank des Zahlers bei der Bank des Zahlungsempfängers mit den folgenden Daten an:
- Bank-Identifizierungscode (BIC) der Bank des Zahlers
- Name des Zahlungsempfängers
- IBAN des Zahlungsempfängers
- Bank-Identifizierungscode (BIC) der Bank des Zahlungsempfängers
- Anfrage-Referenz der Bank des Zahlers
- Zeitpunkt der Anfrage
Die Bank des Zahlungsempfängers antwortet mit den folgenden Daten:
- Bank-Identifizierungscode (BIC) der Bank des Zahlers
- Anfrage-Referenz der Bank des Zahlers
- Zeitpunkt der Antwort
- Ergebnis der Prüfung (siehe „Welche Ergebnisse hat die Empfängerüberprüfung?“)
- IBAN stimmt mit Namen des Zahlungsempfängers überein
- IBAN stimmt mit Namen des Zahlungsempfängers nahezu überein (zusätzlich wird der richtige Name genannt)
- IBAN stimmt nicht mit Namen des Zahlungsempfängers überein
Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Überweisung freigeben möchten. Wenn Sie dies tun, kann das Geld an eine falsche Person gehen.
Manchmal kennen Sie den Zahlungsempfänger unter dem Namen, der auf dem Ladenschild steht, zum Beispiel Apotheke „Zum goldenen Hirsch“ oder Friseursalon „Kirchallee“. Eine Bank führt das Konto jedoch unter dem Namen des Firmeninhabers. Diese Fälle lassen sich in der Regel aufklären, wenn Sie den Zahlungsempfänger ansprechen.
Die Empfängerüberprüfung kann mitunter aufgrund technischer Probleme nicht durchgeführt werden, die nach gewisser Zeit gelöst werden. Versuchen Sie den Vorgang später erneut.
Es gibt auch Fälle, bei denen die Empfängerüberprüfung nicht möglich ist, beispielsweise wenn das Zielkonto kein Zahlungskonto ist oder wenn die Bank des Zahlungsempfängers diese Überprüfung nicht unterstützt oder außerhalb der Europäischen Union ansässig ist (siehe „In welchen Fällen gibt es die Empfängerüberprüfung?“).
Nur Unternehmen können dies tun. Banken sind bei Verbrauchern gesetzlich zur Empfängerüberprüfung verpflichtet.
Banken sind gesetzlich verpflichtet, Anfragen zur Empfängerüberprüfung zu beantworten, das gilt für die Fälle, die unter „In welchen Fällen gibt es die Empfängerüberprüfung?“ genannt sind.
Banken dürfen die Empfängerüberprüfung nur in bestimmten Fällen durchführen, siehe „In welchen Fällen gibt es die Empfängerüberprüfung?“.
Weder Zahler noch Zahlungsempfänger zahlen für die Empfängerüberprüfung.
Wenn Sie einen neuen Dauerauftrag erfassen oder einen bestehenden Dauerauftrag ändern, wird eine Empfängerüberprüfung durchgeführt.
Ihre Überweisungsvorlagen können Sie wie gewohnt nutzen.
In den Überweisungsbedingungen werden die gesetzlichen Regelungen zur Empfängerüberprüfung aufgenommen.
Zur Umsetzung der Empfängerüberprüfung im EBICS-Verfahren gibt es Informationen für Firmenkunden.
Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Zypern (Stand: Juni 2025)
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (Stand: Juni 2025)
Diese Staaten gehören zum Europäischen Wirtschaftsraum und können jeweils entscheiden, ob europäische Gesetze angewendet werden. Dadurch wirken sie wie ein Teil der Europäischen Union. Entscheidet dies beispielsweise Norwegen für die Empfängerüberprüfung, wird diese bei Überweisungen von und nach Norwegen automatisch durchgeführt.

Kontakt
Dr. Ingo Beyritz
Leiter Zahlungsverkehr