- wie Sie einfach Ihr Konto wechseln können
- welche Verpflichtungen Banken und Sparkassen haben, Sie als Kunden beim Kontowechsel zu unterstützen
Sie empfinden Ihre Kontogebühren als zu hoch? Dann suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Bankberater oder Ihrer Bankberaterin. Vielleicht bietet sich ein anderes, günstigeres Kontomodell eher für Ihre Bedürfnisse an. Kommen Sie weiterhin nicht zusammen, so kann ein Bankwechsel Sinn ergeben, denn Banken und Sparkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen einen Wechsel zu vereinfachen.
Wir haben Ihnen die wichtigsten Punkte zusammengetragen:
1) Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Kontowechsel?
Neben den vielfältigen und weiterbestehenden Angeboten für einen „Kontoumzugsservice“ sind die Institute seit 2018 gesetzlich verpflichtet, Verbraucher - so weit von ihnen gewünscht – beim Kontenwechsel zu unterstützen. Hierzu erteilt der Verbraucher dem neuen Institut eine Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe. Die Kontenwechselhilfe bestimmt im Einzelnen, welche konkreten Leistungen das alte und das neue Institut im Rahmen des Wechsels erbringen. Allgemeine Informationen zur Kontenwechselhilfe nach dem Zahlungskontengesetz sind auf der Internetseiten der Institute bzw. in deren Geschäftsstellen zu erhalten.
2) Was beinhaltet die gesetzliche Regelung für einen Kontowechsel für Unterstützungsleistungen?
Die gesetzliche Kontowechselhilfe beinhaltet grundsätzlich, dass:
- Der Verbraucher das neue Kreditinstitut als seinen Hauptansprechpartner während des Girokontowechsels bestimmen kann.
- Das neue Kreditinstitut den Verbraucher bei der Schließung seines alten Girokontos unterstützt
- Das neue Kreditinstitut dem Verbraucher Hilfestellung bei der Benachrichtigung regelmäßiger Zahlungspartner (z. B. Vermieter, Telefonanbieter oder Energieversorger) gibt, zum Beispiel in Form von Musterschreiben.
- Das neue Kreditinstitut die vom Verbraucher gewünschten Daueraufträge auf dem neuen Girokonto innerhalb von 7 Bankarbeitstagen nach Erhalt aller erforderlichen Informationen einrichtet.
- Das alte Kreditinstitut, bei dem der Verbraucher sein Girokonto schließen will, auf Wunsch des Verbrauchers Informationen zur Identifizierung von Daueraufträgen innerhalb von 7 Bankarbeitstagen nach Erhalt der Anfrage dem neuen Kreditinstitut zur Verfügung stellt.
- Das alte Kreditinstitut das Girokonto schließt, soweit dem keine Hindernisse entgegenstehen (z. B. ein negativer Kontostand),
- Auf Wunsch des Verbrauchers ein verfügbares Guthaben auf das Girokonto bei dem neuen Kreditinstitut übertragen wird.