Als Anlegerin oder Anleger sollten Sie bei Ihren Finanzentscheidungen auch steuerliche Aspekte berücksichtigen. Sie müssen aber nicht selbst aktiv werden: Die auf Kapitalerträge entfallenden Steuern werden von Ihrer Depotbank bei der Auszahlung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Wichtig ist, dass Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank einreichen, um den Sparer-Pauschbetrag nutzen zu können. Denn dann fallen für Sie nur dann Steuern an, wenn Ihre Einkünfte diesen Freibetrag übersteigen. Diese steuerlichen Aspekte rund um das Thema Geldanlage in Aktien und Fonds sollten Sie kennen:
Automatische Verrechnung der Abgeltungsteuer
Wenn Sie Aktien und Fondsanteile verkaufen, fällt auf die erzielten Veräußerungsgewinne eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent an. Das gleiche gilt für Dividenden und Ausschüttungen, die sie aus Kapitalanlagen erzielen. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Bank behält die Steuer automatisch ein und führt sie an das Finanzamt ab. Verluste werden grundsätzlich mit Gewinnen oder laufenden Kapitaleinkünften verrechnet. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Sie müssen Ihre Kapitaleinkünfte aber grundsätzlich nicht gesondert in der Einkommensteuererklärung angeben.
An den Freistellungsauftrag denken
Erst wenn Ihre Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, werden Steuern fällig. Deshalb ist es wichtig, an einen Freistellungsauftrag zu denken. Damit können Sie Ihre Bank anweisen, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von derzeit 1.000 Euro pro Jahr ohne Abzug der Abgeltungsteuer gutzuschreiben. Auf diesen Freibetrag wird dann keine Abgeltungsteuer erhoben.
Für zusammenveranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften gilt der doppelte Freibetrag, der frei aufgeteilt werden kann. Auch für Einzelkonten oder -depots, die nur auf den Namen eines Partners lauten, kann ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt werden. So können Sie bis zu 2.000 Euro Zinsen, Dividenden etc. pro Jahr steuerfrei vereinnahmen.
Übrigens: Freistellungsaufträge können jederzeit geändert oder neu erteilt werden. Sinnvoll ist es, vor Jahresende zu prüfen, ob die Freistellungsbeträge auf Ihre Konten und Depots optimal verteilt sind.
Denn wer mehrere Bankverbindungen hat, kann auch mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Dabei ist zu beachten, dass die Summe der Freistellungsbeträge den Gesamtbetrag von 1.000 Euro pro Person und Jahr nicht übersteigt.
Nichtveranlagungsbescheinigung für Geringverdiener
Wer aufgrund geringer Einkünfte keine Einkommensteuer zahlt, unterliegt nicht der Abgeltungsteuer und kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Derzeit beträgt der Grundfreibetrag 11.604 Euro pro Jahr zuzüglich des Sonderausgaben-Pauschbetrags in Höhe von 36 Euro.
Liegt Ihrer Bank eine solche Bescheinigung vor, kann sie Ihnen Zinsen und andere Kapitalerträge in voller Höhe ohne Steuerabzug auszahlen - auch wenn Sie den Sparer-Pauschbetrag bereits überschritten haben.
Anträge auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung, die in der Regel drei Jahre gültig ist, erhalten Sie als Vordruck bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder auf den Webseiten der Finanzverwaltung im Internet.
Vorabpauschale, wenn Fondsanteile nicht verkauft werden
Wenn Sie Anteile an Investmentfonds halten, die Ihre Gewinne nicht oder nur in geringem Umfang ausschütten, müssen Sie die sogenannte Vorabpauschale auch dann zahlen, wenn sie die Anteile nicht verkaufen. Die Vorabpauschale wird jährlich abhängig vom jeweiligen Basiszins neu berechnet und Anfang des Jahres erhoben. Für 2024 beträgt sie etwa 1,6 Prozent.
Damit soll sichergestellt werden, dass auch Anlegerinnen und Anleger, die ihre Fondsanteile nicht verkaufen, jedes Jahr Steuern auf den erzielten Wertzuwachs zahlen.