Stellungnahme

DK-Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Kryptoassets

Die DK hat zu einer Konsultation des Basler Ausschuss für Bankenaufsicht zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Krypto-Assets Stellung genommen. Aus Sicht der DK bedarf es eines einheitlichen globalen Rahmens für den aufsichtsrechtlichen Umgang mit Krypto-Assets. Dieser Rahmen muss für Banken und Nicht-Banken gleichermaßen gelten. Entscheidende Punkte sind hier regulatorische Klarheit sowie eine konsistente Taxonomie und Standardisierung von Krypto-Assets. Oberstes Ziel muss dabei die Gewährleistung der Finanzstabilität sein. Zugleich sollte ein solcher Rechtsrahmen gerade im derzeitigen frühen Stadium nicht zu restriktiv sein, damit Banken die Möglichkeit haben, Erfahrungen mit dieser Anlageklasse zu sammeln.

Downloads

Stellungnahme Kryptoassets

PDF

Das könnte Sie auch interessieren:

Stellungnahme

DK zum Regierungsentwurf des Digitale Identitätengesetz – DIdG

Der Regierungsentwurf des Digitale Identitätengesetzes (DIdG) schafft die nationalen Rechtsgrundlagen für die EUDI-Wallet mit dem Ziel, das elektronische Identifizieren, Signieren, Siegeln und die Verwendung von digitalen Nachweisen für alle Bürger zu ermöglichen und zu vereinfachen. Für die Kreditwirtschaft sind hierbei besonders die Auswirkungen des Gesetzes auf den Zahlungsverkehr von praktischer Bedeutung. Jedoch bleibt das Verhältnis zum Zahlungsdiensterecht unklar.

Stellungnahme

DK zum Telekommunikationsgesetz vom März 2026 und zu Rufnummern-Spoofing

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) gibt unter anderem einen rechtlichen Rahmen gegen Telefonbetrug, schützt die Verbraucher jedoch bisher nicht ausreichend effektiv davor. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) schlägt deswegen vor, das deutsche Telekommunikationsrecht so weiterzuentwickeln, dass Telekommunikationsanbieter verpflichtet und rechtlich in die Lage versetzt werden, moderne Authentifizierungs- und Erkennungsverfahren flächendeckend einzusetzen und ggf. auch das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) entsprechend anzupassen.