Presseinformation

Empfängerüberprüfung bei Überweisungen

Rechnungen für reibungslose Empfängerüberprüfung anpassen

Kerstin Altendorf
Dr. Kerstin Altendorf

Bis zum 9. Oktober 2025 wird im europäischen Zahlungsverkehr eine neue gesetzliche Pflicht eingeführt: die Empfängerüberprüfung. Ziel des Gesetzes ist es, den Überweisungsverkehr noch sicherer zu machen und Überweisungen an eine falsche Empfängerin oder einen falschen Empfänger sowie mögliche Betrugsversuche zu verhindern. Künftig wird bei jeder Überweisung oder Echtzeitüberweisung in Euro der eingegebene Name der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers mit der zugehörigen IBAN abgeglichen. Ein abweichendes Ergebnis dieser Prüfung wird der Zahlerin oder dem Zahler angezeigt, die dann entscheiden können, ob die Überweisung dennoch ausgeführt werden soll.

Die Empfängerprüfung ist ein Baustein zur Bekämpfung von Betrug im Zahlungsverkehr und soll zu einer nachhaltigen Reduzierung von Betrugsfällen beitragen. Sie ergänzt die zahlreichen bereits bestehenden Sicherheitsmaßnahmen der Banken. Aber: Social-Engineering-Betrug endet zwar oft mit der Auslösung einer Zahlung, wird jedoch von Betrügern zuvor über Social-Media-Plattformen oder durch SMS bzw. Telefonanrufe initiiert. Um Betrug also wirksam zu bekämpfen, bedarf es einer Einbindung aller Beteiligten.

Korrekte Angaben auf Rechnungen notwendig

Damit Zahlerinnen oder Zahler die Empfängerüberprüfung reibungslos nutzen können, können Rechnungsstellende einen wesentlichen Beitrag leisten. Dazu müssen aus der Rechnung die Angaben zu Zählungsempfängerin oder Zahlungsempfänger klar und eindeutig hervorgehen – insbesondere die zur IBAN und der zugehörige Name der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers. Banken und Sparkassen werden ihre Firmenkunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten dabei unterstützen, entsprechende im Zahlungsverkehr genutzte Aliasbezeichnungen zu hinterlegen.

Funktionsweise und Ablauf

Die Bank oder Sparkasse der Zahlerin oder des Zahlers fragt bei der Empfängerbank an, ob Name und IBAN zusammenpassen. Die Antwort zeigt eines von drei möglichen Ergebnissen:

  • Name und IBAN stimmen überein.
  • Name und IBAN stimmen nahezu überein – nur in diesem Fall wird zusätzlich der korrekte Name angezeigt.
  • Name und IBAN stimmen nicht überein.

Das abweichende Ergebnis erscheint direkt nach der Eingabe der Überweisungsdaten.

Die Zahlerin oder der Zahler entscheiden selbst, ob sie die Zahlung freigeben. Bei Unstimmigkeiten sollten sie direkt die Zahlungsempfängerin bzw. den Zahlungsempfänger kontaktieren. So lassen sich Missverständnisse schnell klären.

Die Empfängerüberprüfung ist nur bei Zahlungskonten möglich. Festgeld-, Kredit- oder Sparkonten sind davon ausgenommen. Die Empfängerüberprüfung erfolgt nicht nur im Online-Banking. Auch bei Überweisungen, die unmittelbar in Anwesenheit der Kunden oder des Kunden am Bankschalter erfasst werden, wird sie durchgeführt. Zusätzliche Kosten für die Überprüfung fallen für Kundinnen und Kunden nicht an. Auch bei Daueraufträgen und Terminaufträgen, die ab Oktober 2025 eingerichtet oder geändert werden, wird sie spätestens ab dem 9. Oktober 2025 einmalig durchgeführt. Laufende Daueraufträge sind jedoch davon nicht betroffen.

Verpflichtend für Banken – Ausnahmen für Unternehmen

Spätestens ab dem 9. Oktober 2025 sind alle Banken und Sparkassen gesetzlich verpflichtet, die Empfängerüberprüfung durchzuführen. Unternehmen können die Empfängerüberprüfung bei Sammelüberweisungen „abwählen“, z.B. als Vereinfachung bei regelmäßigen Gehaltszahlungen an bekannte Zahlungsempfänger.

Gültig in der EU – mit schrittweiser Ausweitung

Zunächst gilt die Empfängerüberprüfungspflicht für Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb des Euroraums. Bis zum 9. Juli 2027 wird die Verpflichtung auf alle Mitgliedstaaten der EU ausgeweitet. Island, Liechtenstein und Norwegen können sich ebenso anschließen.

Banken und Sparkassen informieren ihre Kundinnen und Kunden über die mit der Empfängerüberprüfung einhergehenden Änderungen. Für Unternehmen stellt die Deutsche Kreditwirtschaft zudem Informationen zur Umsetzung im EBICS-Verfahren bereit: ebics.de

Kerstin Altendorf

Kontakt

Dr. Kerstin Altendorf

Pressesprecherin

Das könnte Sie auch interessieren: