ESG-Risiken im Fokus der Bankenaufsicht
Neue Anforderungen an Offenlegung und Meldewesen
Mit dem Aktionsplan für nachhaltiges Wachstum wollte die EU auch die Transparenz zu ESG-Informationen bei Unternehmen und Banken verbessern. Für Banken gelten dabei über die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hinaus zusätzliche aufsichtliche Anforderungen. Das betrifft zum einen die aufsichtliche Offenlegung, die sogenannte Säule 3 des Baseler Rahmenwerkes. Banken müssen darin ihre Risiko-, Kapital- und Liquiditätssituation offenlegen, beispielsweise indem sie den Bericht auf ihrer Website veröffentlichen. Das soll Vertrauen und Vergleichbarkeit fördern. Während sich die Säule 3 an Investoren und Kunden richtet, erfüllt das aufsichtliche Meldewesen den Informationsanforderungen der Bankenaufsicht.
Gesetzlich geregelt sind die Anforderungen in der Capital Requirements Regulation (CRR). Konkrete Berichts- oder Meldeinhalte werden über sogenannte technische Durchführungsstandards („Implementing Technical Standards“, ITS) festgelegt.
Berichts- und Meldeinhalte konkretisieren sich
Mit den finalen Entwürfen der technischen Durchführungsstandards zur Säule-3-Offenlegung von ESG-Risiken und der parallel laufenden Konsultation zu einem neuen ESG-Meldewesen treibt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in das aufsichtliche Regelwerk weiter voran. Beide Regelwerke stehen dabei nicht isoliert nebeneinander. Nach dem Konzept der EBA bilden sie ein eng miteinander verzahntes Aufsichts- und Transparenzregime.
Überarbeitung der ESG-Offenlegung unter Säule 3
Die EBA hat am 22. Juni 2026 ihre finalen ITS zur Änderung der bestehenden Säule-3-Offenlegungsanforderungen veröffentlicht. Die Änderungen setzen Vorgaben aus der CRR3 um und betreffen ESG-Risiken, Beteiligungspositionen sowie Engagements gegenüber Schattenbanken.
Nach Angaben der EBA sollen die ITS bestehende Anforderungen vereinfachen, die Nutzbarkeit der Informationen verbessern und die Konsistenz mit anderen regulatorischen Rahmenwerken stärken. Zugleich werden die ESG-Offenlegungspflichten erstmals auf sämtliche Institute ausgeweitet. Die Anforderungen sollen nach Größe und Komplexität des Instituts proportional ausgestaltet sein. Die EBA bezeichnet diesen Ansatz als „core plus supplement“-Modell.
Für große Institute bleiben die bisherigen Anforderungen im Kern bestehen, werden jedoch teilweise überarbeitet. Für kleine und nicht-komplexe Institute („Small Non-Complex Institutes“, SNCIs) sowie weitere neu erfasste Institute sieht die EBA vereinfachte und proportionale Offenlegungsanforderungen vor.
Neues ESG-Meldewesen als Bestandteil der laufenden Aufsicht
Parallel zu den Offenlegungsstandards konsultierte die EBA ein neues ESG-Meldewesen auf Grundlage von Artikel 430 Absatz 7 CRR. Die Konsultation endete am 10. Juli 2026. Die Deutsche Kreditwirtschaft hat sich mit einer Stellungnahme beteiligt. Ziel ist die Einführung harmonisierter Meldeformate, mit denen Aufsichtsbehörden ESG-bezogene Risiken und entsprechende Risikominderungsstrategien der Institute künftig systematisch überwachen können.
Nach Darstellung der EBA soll das neue ESG-Meldewesen die bisherigen Ad-hoc-Datenerhebungen ablösen und einen einheitlichen, dauerhaften Rahmen für die aufsichtsrechtliche Berichterstattung schaffen. Der Anwendungsbereich umfasst sämtliche CRR-Institute - auch hier ist ein proportionaler Ansatz vorgesehen.
Zentral: Verknüpfung von Offenlegung und Meldewesen
Eine zentrale Besonderheit der aktuellen EBA-Initiativen ist die enge Verknüpfung zwischen Offenlegung und Meldewesen. Die EBA weist ausdrücklich darauf hin, dass die finalen ITS zur Offenlegung gemeinsam mit dem konsultierten ESG-Meldewesen betrachtet werden sollten, um den regulatorischen Rahmen vollständig zu verstehen.
Zugleich verweist die EBA auf Artikel 449a Absatz 3 CRR3. Danach sollen Offenlegungsanforderungen grundsätzlich keine Informationen verlangen, die über die Anforderungen des ESG-Meldewesens hinausgehen. Entsprechend wurde das konsultierte Meldewesen nach Angaben der EBA unter Berücksichtigung der Säule-3-Offenlegungsanforderungen entwickelt.
Die EBA betont zudem die angestrebte Interoperabilität mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Dadurch soll Doppelarbeit reduziert und die verschiedenen Nachhaltigkeitsrahmenwerke stärker miteinander verzahnt werden.
Offene Fragen aus Sicht der Institute
Trotz des erklärten Ziels der Vereinfachung bleiben aus Sicht der Institute wesentliche Umsetzungsfragen weiterhin offen. Viele Institute planen, die neuen Offenlegungsanforderungen und das künftige ESG-Meldewesen zusammen umzusetzen. Daher sind sie auf eine enge zeitliche und inhaltliche Abstimmung beider Regelwerke angewiesen.
Entscheidend ist daher, dass Offenlegung und Meldewesen hinsichtlich Inhalts, Frequenz, Umfang und Anwendungszeitpunkt vollständig konsistent ausgestaltet werden. Zudem sollte die ESG-Offenlegung für neu erfasste Institute erst dann erfolgen, wenn die zugrunde liegenden Meldeanforderungen tatsächlich eingeführt wurden.
Kontakt
Charly Gräfe
Sustainable Finance