Im Januar 2025 wird die Vorabpauschale für Investmentfonds viele Anlegerinnen und Anleger wieder überraschen – und das, obwohl sie bereits seit 2018 Bestandteil der Investmentsteuer in Deutschland ist!
Die Berechnung der Vorabpauschale basiert allerdings auf dem sogenannten Basiszins, der in der Vergangenheit oft im negativen Bereich lag. Daher wurde die Vorabpauschale erst wieder Anfang 2024 für das Vorjahr, also das Jahr 2023, erhoben.
Doch was ist die Vorabpauschale und wie funktioniert sie? In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, worauf Sie achten sollten.
Wann fällt die Vorabpauschale an?
Die Vorabpauschale greift immer dann, wenn Ihre Fondsanteile im Wert gestiegen sind, selbst wenn keine Ausschüttung an Sie erfolgt ist. Das bedeutet, dass auch Kapitalerträge, die innerhalb des Fonds wieder angelegt (thesauriert) werden, nicht unversteuert bleiben.
Diese Regelung betrifft zwar vor allem thesaurierende Fonds, aber auch bei ausschüttenden Fonds wird die Vorabpauschale fällig, falls die Ausschüttungen geringer ausfallen als die berechnete Vorabpauschale. So wird sichergestellt, dass Erträge nicht über viele Jahre aufgeschoben und unversteuert bleiben, bis Sie Ihre Fondsanteile verkaufen.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Die Vorabpauschale wird als fiktiver Ertrag berechnet und gilt für alle Arten von Investmentfonds, unabhängig vom Risikoprofil oder der erwarteten Rendite. Dieser fiktive Ertrag setzt sich aus dem Basiszins und dem Wert Ihrer Fondsanteile zu Jahresbeginn zusammen. Der Basiszins wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen festgelegt und orientiert sich an der langfristigen Rendite von Bundesanleihen.
Wichtig: Die Vorabpauschale selbst ist nicht die zu zahlende Steuer. Vielmehr stellt sie als fiktiver Ertrag die Bemessungsgrundlage dar, auf die die Abgeltungsteuer erhoben wird. Auf die ermittelte Vorabpauschale wird dann die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben.
Das passiert, wenn Sie Ihre Fondsanteile verkaufen
Verkaufen Sie Ihre Fondsanteile gewinnbringend, wird die bereits gezahlte Vorabpauschale bei der Steuerberechnung auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. Das heißt: Der Betrag, den Sie bereits durch die Vorabpauschale versteuert haben, wird berücksichtigt. Dieser Betrag wird bei einem späteren Verkauf von der zu zahlenden Steuer auf den Verkaufsgewinn abgezogen. Es kommt also nicht zu einer Doppelbesteuerung.
Wenn Sie Ihre Fondsanteile verkaufen und dabei Verluste machen, wird die zuvor durch die Vorabpauschale gezahlte Steuer nicht zurückerstattet. Das bedeutet: Selbst wenn der Fonds nach der Besteuerung an Wert verliert oder Sie sogar einen Verlust verzeichnen, bleibt die bereits gezahlte Steuer bestehen. Auch während der Haltezeit gilt dies: Sie können in einem Jahr Vorabpauschalen zahlen, wenn der Fonds gut läuft, doch selbst wenn der Fonds in den Folgejahren an Wert verliert, erfolgt keine Rückerstattung der bereits gezahlten Steuern.
Tipp: Freistellungsauftrag rechtzeitig erteilen
Berücksichtigen Sie bei der Erteilung Ihres Freistellungsauftrags die Vorabpauschale. Ist diese durch den Freistellungsauftrag abgedeckt, zahlen Sie auf die fiktiven Erträge keine Steuern. Erst wenn Ihre Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, werden Steuern fällig.
Mit einem Freistellungsauftrag weisen Sie Ihre Bank an, Kapitalerträge bis zur Höhe des erteilten Sparer-Pauschbetrags von derzeit maximal 1.000 Euro pro Jahr gutzuschreiben. Auf diesen Freibetrag wird dann keine Abgeltungsteuer erhoben.
NV-Bescheinigung für steuerfreie Kapitalerträge
Wer aufgrund geringer Einkünfte keine Einkommensteuer zahlt, unterliegt generell nicht der Abgeltungsteuer und kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung, beantragen. Derzeit beträgt der Grundfreibetrag 11.604 Euro pro Jahr (zuzüglich des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 36 Euro).
Liegt Ihrer Bank eine solche Bescheinigung vor, kann sie Zinszahlungen und andere Kapitalerträge – so auch die fiktiven Erträge aus der Vorabpauschale - in voller Höhe ohne Steuerabzug berücksichtigen. Die NV-Bescheinigung kann insbesondere von Nutzen sein, wenn Sie den Sparer-Pauschbetrag bereits überschritten haben.
Einen Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung, die in der Regel drei Jahre gültig ist, erhalten Sie als Vordruck bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder auf den Webseiten der Finanzverwaltung.