Stellungnahme

Position zu den aktuellen Trilog-Verhandlungen zum Gesetz über Künstliche Intelligenz

Inzwischen haben das EU-Parlament sowie der Rat der EU eigene Versionen des Entwurfs der EU-Kommission erarbeitet. Jeder der drei Verhandlungspartner versucht nun seit Juni 2023 in Trilog-Verhandlungen seine jeweilige Position zu behaupten.

Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt grundsätzlich die mit dem KI-Gesetz beabsichtigten Ziele, das Potenzial von Künstlicher Intelligenz für europäische Verbraucher, Unternehmen und die EU-Volkswirtschaft insgesamt zu fördern. Die deutschen Banken und Sparkassen beabsichtigen dabei eine aktive Rolle einzunehmen, weil KI gerade für den Finanzsektor große Entwicklungschancen bietet und es den Finanzinstituten ermöglicht, ihren Kunden neue und bessere Produkte und Dienstleistungen schneller und effizienter anzubieten.

Downloads

Position zu den aktuellen Trilog-Verhandlungen

PDF

Das könnte Sie auch interessieren:

Stellungnahme

DK zum Regierungsentwurf des Digitale Identitätengesetz – DIdG

Der Regierungsentwurf des Digitale Identitätengesetzes (DIdG) schafft die nationalen Rechtsgrundlagen für die EUDI-Wallet mit dem Ziel, das elektronische Identifizieren, Signieren, Siegeln und die Verwendung von digitalen Nachweisen für alle Bürger zu ermöglichen und zu vereinfachen. Für die Kreditwirtschaft sind hierbei besonders die Auswirkungen des Gesetzes auf den Zahlungsverkehr von praktischer Bedeutung. Jedoch bleibt das Verhältnis zum Zahlungsdiensterecht unklar.

Stellungnahme

DK zum Telekommunikationsgesetz vom März 2026 und zu Rufnummern-Spoofing

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) gibt unter anderem einen rechtlichen Rahmen gegen Telefonbetrug, schützt die Verbraucher jedoch bisher nicht ausreichend effektiv davor. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) schlägt deswegen vor, das deutsche Telekommunikationsrecht so weiterzuentwickeln, dass Telekommunikationsanbieter verpflichtet und rechtlich in die Lage versetzt werden, moderne Authentifizierungs- und Erkennungsverfahren flächendeckend einzusetzen und ggf. auch das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) entsprechend anzupassen.