Artikel

Bankkonto im Todesfall: Wer darf noch über das Konto verfügen?

Kathleen Altmann
Kathleen Altmann

Nach dem Tod eines Ehepartners oder eines anderen nahestehenden Menschen müssen viele organisatorische Fragen geklärt werden. Dazu gehört auch das Bankkonto des Verstorbenen. Wird das Konto gesperrt? Wer darf Rechnungen bezahlen? Und wann können Erben über das Guthaben verfügen? Ob und wie auf das Konto zugegriffen werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob die verstorbene Person alleinige Kontoinhaberin oder alleiniger Kontoinhaber war, ein Gemeinschaftskonto geführt oder eine Kontovollmacht erteilt hat.

Stirbt ein Kontoinhaber, erfährt die Bank nicht automatisch vom Tod – weder durch das Nachlassgericht noch durch das Einwohnermeldeamt. Deshalb ist es wichtig, dass Sie der Bank als Angehöriger, Erbe oder Bevollmächtigter den Todesfall mitteilen. Als Nachweis benötigen Sie die Sterbeurkunde. 

Mit dem Tod gehen die Rechte und Pflichten des verstorbenen Kontoinhabers aus dem Konto-/Depotvertrag auf den oder die Erben gehen über (sogenannte Gesamtrechtsnachfolge). Die Bank muss jedoch zunächst prüfen, wer tatsächlich erbberechtigt ist. Daher muss die Erbberechtigung gegenüber der Bank nachgewiesen werden. Bis zu diesem Nachweis können Angehörige oder auch Erben nicht ohne Weiteres über das Konto verfügen oder Rechnungen bezahlen. Das Konto wird als Nachlasskonto weitergeführt.

Alleiniger Kontoinhaber: Konto wird in der Regel als Nachlasskonto weitergeführt

War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber und hat die Bank Kenntnis von dessen Tod erlangt, sperrt sie in der Regel den Online-Banking-Zugang sowie die Bankkarten. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Konto vollständig gesperrt wird. Es wird vielmehr als Nachlasskonto weitergeführt. 
Die Bank führt weiterhin alle Aufträge aus, die zu Lebzeiten des Kontoinhabers erteilt wurden. Das können Lastschriften oder Daueraufträge für Miete, Strom oder Versicherungen sein. Eingestellt werden diese Zahlungen erst dann, wenn sie von den hierzu Berechtigten (Erben oder Bevollmächtigten) widerrufen werden.

Können Beerdigungskosten vom Konto bezahlt werden?

Beerdigungskosten können grundsätzlich aus dem Nachlass und damit auch aus einem – sofern vorhandenen - Kontoguthaben des Verstorbenen bezahlt werden. Legen Sie der Bank hierzu die Rechnung des Bestattungsunternehmens vor. Die Bank kann weitere Unterlagen verlangen, etwa einen Nachweis der Erbenstellung oder einer bestehenden Kontovollmacht. Ob sie die Rechnung bereits vorher bezahlt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Regelungen zur Bankvollmacht 

Wenn Sie eine Bankvollmacht für das Konto des Verstorbenen haben, können Sie auch über dessen Tod hinaus die Bankgeschäfte weiterführen. Die Vollmacht bleibt grundsätzlich auch nach dem Tod des Kontoinhabers bestehen und wirkt für den oder die Erben weiter. Sie können allerdings weiterhin nur die Bankgeschäfte fortführen, die vom Umfang der Vollmacht abgedeckt werden. In der Regel können Sie beispielsweise Überweisungen tätigen, Bargeld abheben, Rechnungen bezahlen oder Wertpapiere des Verstorbenen verkaufen. Insbesondere können Sie keine Kredite für den Verstorbenen bzw. dessen Erben aufnehmen. Sie können jedoch nach dem Tod des Kontoinhabers die Kontoverbindung auflösen. 

Ihre Handlungen innerhalb der Ihnen eingeräumten Vertretungsmacht wirken für und gegen die Erben. Die Erben haben jedoch das Recht, die Ihnen erteilte Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Über den Widerruf sollten Sie schnellstmöglich die Bank und aus Beweisgründen möglichst schriftlich unterrichten. Wird die Vollmacht nur von einem Miterben widerrufen, bleibt die Vollmacht in Kraft. Sie können dann von der Vollmacht nur noch gemeinsam mit dem widerrufenden Erben Gebrauch machen. Ihre Vertretungsbefugnis für die übrigen, nicht widerrufenden Miterben bleibt bestehen.

Gemeinschaftskonto: Was ändert sich nach dem Todesfall?

Haben Sie mit dem Verstorbenen ein Gemeinschaftskonto in Form eines sogenannten Oder-Kontos geführt, behalten Sie auch nach dessen Tod in dem mit der Bank vereinbarten Umfang die Einzelverfügungsberechtigung über das Konto. Sie können die Bankgeschäfte grundsätzlich wie bisher regeln. Der Tod eines Kontoinhabers führt nicht zu einer Sperrung des Kontos. Vielmehr sind jetzt die in die Rechtsstellung des Verstorbenen eingetretenen Erben Mitinhaber des Gemeinschaftskontos. Sie nehmen die Rechte des Verstorbenen grundsätzlich gemeinsam wahr.  

Wichtig: Jeder (Mit-)Erbe kann die Einzelverfügungsbefugnis jederzeit allein widerrufen. Jede Verfügung über das Gemeinschaftskonto bedarf dann der Mitwirkung des betreffenden widerrufenden Erben. Widerrufen sämtliche Erben die Einzelverfügungsbefugnis, wird aus einem Oder-Konto ein Und-Konto. Das bedeutet, dass Sie als Kontoinhaber nur noch gemeinsam mit allen Erben über das Konto verfügen können.

Wer erbt das Guthaben auf dem Konto?

War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber, fällt das Kontoguthaben in den Nachlass. Der oder die Erben übernehmen die Rechte und Pflichten aus der Kontoverbindung. Mehrere Erben können grundsätzlich nur gemeinschaftlich über das Guthaben verfügen. Einem vom verstorbenen Kontoinhaber Bevollmächtigten steht das Guthaben nicht zu. Er kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht zwar über das Konto verfügen, handelt dabei aber für den oder die Erben.

Bei einem Gemeinschaftskonto treten die Erben gemeinschaftlich an die Stelle des verstorbenen Kontoinhabers. Der überlebende Mitkontoinhaber erhält deshalb nicht automatisch das gesamte Guthaben. Welcher Anteil zum Nachlass gehört, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen den Kontoinhabern.

Das sollten Sie nach dem Todesfall erledigen

  • Informieren Sie die kontoführenden Institute über den Tod. 
  • Halten Sie die Sterbeurkunde als amtlichen Nachweis bereit. Die Sterbeurkunde können Sie beim zuständigen Standesamt beantragen.
  • Prüfen Sie, ob eine Kontovollmacht besteht.
  • Verschaffen Sie sich einen Überblick über laufende Lastschriften und Daueraufträge.
  • Der oder die Erben müssen ihre erbrechtliche Berechtigung gegenüber dem Institut nachweisen. Abhängig vom Einzelfall kann dies zum Beispiel durch einen Erbschein oder ein eröffnetes oder notarielles Testament erfolgen.

Erteilung einer postmortalen Vollmacht schon zu Lebzeiten erwägen

Wenn Sie sicherstellen wollen, dass in der Zeit nach Ihrem Tod Verfügungen über Konto- und Depotguthaben bis zum Nachweis der erbrechtlichen Berechtigung gegenüber der Bank erfolgen können, sollten Sie die Erteilung einer Vollmacht für den Todesfall (postmortale Vollmacht) in Betracht ziehen. Diese dient der Fürsorge für den Nachlass und die Erben. Die Vollmacht tritt mit Nachweis des Todes des Vollmachtgebers mittels einer amtlichen Urkunde gegenüber der Bank in Kraft. Der Bevollmächtigte vertritt dann den oder die Erben. Und auch diese Vollmacht kann von den Erben widerrufen werden.

Kathleen Altmann

Kontakt

Kathleen Altmann

Pressesprecherin

Das könnte Sie auch interessieren:

Älteres Pärchen auf ihrer Terasse
Artikel

So bleibt Geld bis ins hohe Alter ein guter Begleiter

Der Ruhestand eröffnet neue Freiräume für Familie, Reisen und Hobbys. Gleichzeitig verändert sich die finanzielle Situation: Das Arbeitseinkommen wird durch die Rente ersetzt, die oft deutlich niedriger ausfällt. Umso wichtiger sind Übersicht, Planung und kluge Entscheidungen.

Nachhaltige Geldanlage
Artikel

Geld nachhaltig anlegen: Worauf sollten Sie achten?

Sie möchten Ihr Geld anlegen und dabei Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen? Dann sollten Sie nicht nur auf Begriffe wie „grün“ oder „ESG“ achten. Entscheidend ist, was tatsächlich hinter einem Anlageprodukt steckt.

Frau Altersvorsorge
Artikel

Riester-Rente oder Altersvorsorgedepot ab 2027: Wann macht ein Wechsel Sinn?

Ab 2027 beginnt mit dem Altersvorsorgedepot eine neue Form der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Riester-Sparer können in das neue Fördersystem wechseln und ihr angespartes Guthaben übertragen. Alternativ lassen sich bestehende Riester-Verträge weiterführen oder beitragsfrei stellen.