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Scheidung und Bankkonten – sicher durch die Trennung

18.07.2024Artikel
Vivien Rottka
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Im Jahr 2023 wurden in Deutschland 129.008 Ehen geschieden. 652 eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften wurden aufgehoben. Eine Trennung berührt viele finanzielle Aspekte, dazu kann auch eine gemeinsame Kontoführung gehören, die angepasst werden muss. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Schritte Sie bei der Auflösung eines Gemeinschaftskontos, der Anpassung von Vollmachten, Online-Banking-Zugängen, Daueraufträgen, Lastschriften und Freistellungsaufträgen beachten sollten.

Gemeinschaftskonto auflösen – die wichtigsten Schritte 

Führen Sie gemeinsam mit Ihrem Partner ein Gemeinschaftskonto? 

Dann sollten Sie im Falle einer Trennung aktiv werden. In der Regel entscheiden sich Paare für ein Gemeinschaftskonto in Form eines Oder-Kontos. Bei einem Oder-Gemeinschaftskonto kann jeder Kontoinhaber auch nach der Trennung allein über das gesamte Kontoguthaben weiter verfügen. 

Ferner besteht auch die gesamtschuldnerische Haftung der Kontoinhaber für Verbindlichkeiten weiter. Die Bank kann jeden Kontoinhaber in voller Höhe in Anspruch nehmen, wenn eine Verbindlichkeit, z.B. eine Kontoüberziehung, ausgeglichen werden muss.

Jeder Kontoinhaber hat jedoch die Möglichkeit, die „volle Kontrolle“ über das Gemeinschaftskonto zu bekommen. Es kann jederzeit die Einzelverfügungsbefugnis gegenüber der Bank widerrufen werden. Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch gemeinsam über das Konto verfügt werden.

Die Auflösung eines Gemeinschaftskontos kann nur durch beide Kontoinhaber erfolgen. Oft genügt ein Brief mit den Unterschriften beider. Es empfiehlt sich, vorher alle offenen Rechnungen zu begleichen und das verbleibende Guthaben abzuheben. Nach Auflösung des Gemeinschaftskontos können dann die Finanzen unabhängig voneinander geregelt werden. 

Sonderfall: Soll das Gemeinschaftskonto bestehen bleiben, weil z.B. noch gemeinsame Verbindlichkeiten wie ein Immobilienkredit bedient werden, sollten klare Vereinbarungen getroffen werden, wer welche Zahlungen leistet und wie das Guthaben verwaltet wird.

Einzelkonto bei Trennung – was ist mit Vollmachten?

Anders sieht es aus, wenn beide Partner ein Einzelkonto führen und den anderen Partner bevollmächtigt haben. Haben Sie sich gegenseitig eine Vollmacht erteilt, kann diese ohne Angabe von Gründen, möglichst schriftlich, widerrufen werden.

Online-Banking – Zugangsdaten und Sicherheit

Online-Banking-Zugänge sind meist personen- und nicht kontobezogen. Das bedeutet, dass Sie Ihre Zugangsdaten für das Online-Banking bei Trennung nicht ändern müssen, wenn Sie das Gemeinschaftskonto auflösen, Bankvollmachten widerrufen und gegebenenfalls ein Einzelkonto bei der Bank führen. Aus Sicherheitsgründen können Sie jedoch Ihre Zugangsdaten ändern.

Daueraufträge und Lastschriften ändern

Bei einer Trennung sollten Sie die Daueraufträge des Gemeinschaftskontos frühzeitig löschen und auf Ihre neue Kontoverbindung umstellen. 

Gleiches gilt für Lastschrift-Mandate, die sie gemeinsam erteilt haben oder welche im Zuge einer Vollmacht auf einem Einzelkonto eingerichtet wurden.

Gemeinsamer Freistellungsauftrag – was beachten?

Wenn Sie für Ihr Girokonto einen gemeinsamen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden erteilt haben, gilt dieser im Jahr der Scheidung fort. Für die Folgejahre müssen Sie den Freistellungsauftrag anpassen. Denn ab da steht Ihnen ein geringerer Freibetrag in Höhe von 1.000 € zur Verfügung, den Sie auf Ihre Kapitalerträge anwenden können.

Was ist noch wichtig?

Sollten Sie nach der Trennung Ihren Namen ändern, denken Sie bitte daran, dies auch Ihrer Bank mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht sehen die, zwischen Kunde und der Bank vereinbarten, Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Nach erfolgter Mitteilung werden Ihre Verträge und Ihre Bankkarte entsprechend angepasst

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Vivien RottkaSpecialist für Verbraucherthemen