Das Jahr 2024 hat uns allen viel abverlangt. Das Ampel-Aus bedeutet, dass viele Gesetzesvorhaben nicht weiterverfolgt werden und Gesetze bis zur Neuwahl des Bundetags im Februar 2025 nur noch in sehr begrenztem Umfang verabschiedet werden. Über welche Entlastungen dürfen sich Verbraucherinnen und Verbraucher dennoch freuen? Wir haben einige Änderungen für Sie zusammengestellt.
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen rückwirkend für 2024
Das zu versteuernde Einkommen, bis zu dem keine Steuern fällig werden (steuerlicher Grundfreibetrag), steigt in 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro. Auch der Kinderfreibetrag wird angepasst. Für das Jahr 2024 liegt er bei 3.306 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten bei 6.612 Euro.
Die geänderten Freibeträge sind von den Arbeitgebern bei der Lohnabrechnung für Dezember 2024 berücksichtigt worden.
Weitere Erhöhung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag in 2025 und 2026
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag werden noch einmal angepasst. Für das Jahr 2025 steigt der Grundfreibetrag auf 12.096 Euro, in 2026 dann auf 12.348 Euro. Der Kinderfreibetrag erhöht sich 2025 auf 3.336 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 6.672 Euro. In 2026 steigt er dann noch einmal um 78 Euro auf 3.414 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 6.828 Euro.
Anhebung Kindergeld und Kindersofortzuschlag
Das Kindergeld steigt zum 1. Januar 2025 auf einheitlich 255 Euro pro Monat und Kind. Fürs erste und zweite Kind sind es somit 120 Euro mehr in 2025. Zum 1. Januar 2026 steigt das Kindergeld noch einmal um 4 Euro auf 259 Euro pro Monat und Kind.
Auch der Kindersofortzuschlag wird ab 2025 um fünf Euro erhöht. Damit bekommen Familien, die diese Hilfe erhalten, künftig anstelle von 20 Euro monatlich 25 Euro.
Spitzensteuersatz ist später fällig
Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent, der aktuell noch ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.760 Euro greift, ist im kommenden Jahr erst ab 68.481 Euro fällig, ab 2026 ab 69.879 Euro. Auch die Progressionsstufen unterhalb dieses Betrages werden angehoben, sodass auch Steuerpflichtige profitieren, die weniger Einkommen erzielen.
Neuerungen bei SEPA-Überweisungen
Die SEPA-Echtzeitüberweisung gehört jetzt zu jedem Girokonto dazu und kostet nicht mehr als eine „normale“ Überweisung. Ab Ende des Jahres wird es zudem eine Empfängerüberprüfung geben: Diese ermöglicht es Bankkunden, den Namen und die IBAN des Zahlungsempfängers vor der Zahlungsfreigabe abzugleichen – etwa um Irrtümer oder Betrug besser erkennen zu können. Banken informieren ihre Kunden darüber, wie sie von diesen Neuerungen profitieren können.
Neue Barrierefreiheitsanforderungen treten in Kraft
Am 28. Juni 2025 wird das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft treten. Damit werden erstmals auch private Unternehmen wie Banken verpflichtet, ihre elektronischen Dienstleistungen und Selbstbedienungsterminals Verbrauchern und Verbraucherinnen barrierefrei anzubieten. Für bereits in Betrieb befindliche Selbstbedienungsterminals, die noch nicht barrierefrei sind, gelten Übergangsfristen.
Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderung steigt
Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung soll ab 1. Januar 2025 eine Hinzuverdienstgrenze von 19.661,25 Euro brutto jährlich gelten. Diese Grenze liegt 2024 noch bei 18.558,75 Euro brutto jährlich.
Bei Menschen, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen, beträgt die geplante Hinzuverdienstgrenze 39.322,50 Euro brutto jährlich.
Kontakt
Kathleen Altmann
Pressesprecherin